Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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der Wert höchstens auf 100 000 Mark anzunehmen und bei der von einem Teil- 
nehmer ausgestellten Vollmacht nur der Anteil desselben maßgebend. 
Auf Anmeldungen zum Handelsregister oder zu ähnlichen Registern findet, 
sofern ein bestimmter Geldwert nicht erhellt, die Vorschrift des § 23 entsprechende 
Anwendung. Die Gebühr beträgt in keinem Falle mehr als 300 Mark, gleich- 
viel ob ein bestimmter Geldwert erhellt oder nicht. 
Der Wert eines Ehevertrags bemißt sich nach dem Werte des gegenwärtigen 
Vermögens der Ehegatten unter Abzug der Schulden. Betrifft der Ehevertrag 
nur bestimmte Gegenstände, so ist deren Wert maßgebend. Die Gebühr beträgt 
mindestens 10 Mark. 
"&41. 
Werden in einer Verhandlung mehrere Erklärungen beurkundet, so wird, 
wenn sie denselben Gegenstand haben, der Wert nur einmal zum Ansatze gebracht, 
wenn sie einen verschiedenen Gegenstand haben, der Wert zusammengerechnet. 
Unterliegen sämtliche Erklärungen demselben Gebührensatze, so wird dieser 
von dem nach Abs. 1 berechneten Werte nur einmal erhoben. 
Kommen verschiedene Gebührensätze zur Anwendung, so wird, wenn nach 
Abs. 1 der Wert nur einmal zum Ansatze gelangt, nur der höchste Gebührensatz 
berechnet; wird nach Abs. 1 der Wert zusammengerechnet, so ist die niedrigste 
Gebühr von dem Gesamtwerte zu berechnen und in der Weise zu erhöhen, daß 
nach dem Werte derjenigen Erklärungen, die einen höheren Gebührensatz erfordern, 
der Unterschied zwischen diesem Gebührensatz und dem nächst niedrigeren Satze zu- 
gesetzt wird. 
Für die Mitbeurkundung von Erklärungen dritter Personen wird neben 
den in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Gebühren nur dann eine besondere Gebühr er- 
hoben, wenn diese Erklärungen eine Bürgschaft oder sonstige Sicherstellung für 
eine den Gegenstand der Verhandlung bildende Schuld oder eine Vorrangsein- 
räumung für ein den Gegenstand der Verhandlung bildendes Recht enthalten. 
Die Gebühr beträgt drei Zehnteile der vollen Gebühr nach dem Werte der Er- 
klärung des Dritten. 
4 4. 
Für die Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgefaßten Erklärung 
& 176 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit), einschließlich der Beurkundung ergänzender oder abändernder Erklärungen, 
werden dieselben Gebühren wie für die Beurkundung der Erklärung, jedoch nicht 
mehr als die volle Gebühr erhoben. 
/(43. 
Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen werden zwei 
Zehnteile der vollen Gebühr erhoben; werden an einem Tage die Unterschriften 
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11066—11068.) 39
	        
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