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oder Handzeichen von mehr als vier Personen unter einer Urkunde beglaubigt,
so erhöht sich die Gebühr auf drei Zehnteile. Die Vorschriften der I§ 40, 41
Abs. 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.
Außer den reichsgesetzlichen Bestimmungen über das Reichsschuldbuch und
dem § 25 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend das Staatsschuldbuch, in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Mai 1910 (Gesetzsamml. S. 55) bleibt auch die
im § 35 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 (Gesetzsamml. S. 249)
enthaltene Vorschrift mit der Maßgabe in Kraft, daß die im Abs. 1 bestimmte
Gebühr zu erheben ist, falls dieselbe geringer ist.
"(44.
Für die Errichtung eines Erbvertrags vor einem Richter wird die zwei-
fache Gebühr erhoben, wenn der Erbvertrag mündlich erklärt oder der Entwurf
vom Richter angefertigt wird. In allen anderen Fällen wird für die Errichtung
einer Verfügung von Todes wegen vor einem Richter die volle Gebühr erhoben.
Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen werden
bei der Annahme zwei Zehnteile der vollen Gebühr erhoben.
Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen werden fünf Zehn-
teile der vollen Gebühr erhoben. Die Erteilung beglaubigter Abschriften ist ge-
bührenfrei.
Für die Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen werden fünf Zehn-
teile der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr fällt fort, wenn zum Ersatze der
zurückgegebenen Verfügung eine neue Verfügung von Todes wegen in amtliche
Verwahrung gegeben ist oder gleichzeitig gegeben wird. Diese Vorschriften finden
entsprechende Anwendung auf den Widerruf einer letztwilligen Verfügung oder
die Aufhebung eines Erbvertrags.
Wird ein Erbvertrag gleichzeitig mit einem Ehevertrage beurkundet, so
finden die Vorschriften des § 41 Anwendung.
Soweit die Gebühren für eine Verfügung über den gesamten Nachlaß oder
einen Bruchteil desselben bei Lebzeiten des Verfügenden fällig werden, sind sie
nach dem Werte des Vermögens zur Zeit der Fälligkeit zu berechnen.
Der Berechnung der Gebühren sind in der Regel die Angaben des Ver-
fügenden über den Wert des Gegenstandes zu Grunde zu legen. Eine Nachforde-
rung der infolgedessen zu wenig angesetzten Gebühren wird durch die Vorschrift
des & 12 nicht ausgeschlossen. Bezüglich dieser Nachforderung beginnt die Ver-
jährung erst mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Eröffnung oder Rück-
gabe der Verfügung erfolgt ist.
45.
Für die Errichtung von Familienfideikommissen, Familienstiftungen und
Familienschlüssen wird das Zweifache der vollen Gebühr erhoben.