Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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und we Wegegebühr für jeden Weg zwei Lehnteile dieser Sätze, mindestens aber 
50 Pfennig. 
Auf die Wegegebühren werden die den Gerichtspersonen zustehenden Tage- 
elder und Reisekosten angerechnet. Dieselben sind auch dann zu erheben, wenn 
Hr Auftrag zur Protesterhebung nach Antritt des Weges seine Erledigung ge- 
funden hat. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Aufnahme von Scheck- 
protesten entsprechende Anwendung. 
52. 
Für die Beglaubigung von Abschriften werden zwei Zehnteile der vollen 
Gebühr bis zum Höchstbetrage von 10 Mark erhoben. Für die Erteilung von 
Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften von Urkunden, welche das Gericht 
selbst aufgenommen hat, einschließlich der Erteilung auszugsweiser Ausfertigungen 
oder beglaubigter Abschriften, werden nur Schreibgebühren erhoben. Dasselbe 
ilt hinsichtlich der Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften von den in 
Verwohrng des Gerichts befindlichen Urkunden der Auditeure, Notare und 
Schiedsmänner. 
Drei Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben für die Sicherstellung 
der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde ausgestellt ist. 
(353 
Wird auf Verlangen der Partei oder mit Rücksicht auf die Art der Rechts- 
handlung die letztere außerhalb der Gerichtsstelle vorgenommen, so werden neben 
den in diesem Abschnitte bestimmten Gebühren — mit Ausnahme der in den 
S& 47, 50, 51 vorgeschriebenen Gebühren — fünf Zehnteile der vollen Gebühr, 
jedoch mindestens 1 Mark und höchstens 10 Mark, erhoben. Kann das Geschäft 
nicht an einem Kalendertage beendigt werden, so wird die Zusatzgebühr für jeden 
Tag, an welchem das Gericht außerhalb der Gerichtsstelle tätig war, besonders 
erhoben; die Gebührenstufe für die Zusatzgebühr wird in diesem Falle durch eine 
Teilung des Wertes des Gegenstandes nach der Lahl der Tage ermittelt. Be- 
ziehen die Gerichtspersonen Tagegelder und Reisekosten oder die im 9 116 be- 
zeichnete Gebühr, so wird der Betrag derselben auf die Zusatzgebühr angerechnet. 
Die Lusatzgebühr wird, sofern die Gerichtspersonen den Weg zur Vornahme 
des Geschäfts angetreten haben, auch dann in Ansatz gebracht, wenn das Ge- 
schäft aus einem in der Person des Beteiligten liegenden Grunde nicht zur Aus- 
führung gelangt ist. 
Die Vorschriften über die Erhebung von Vorschüssen für bare Auslagen 
finden auf die Zusatzgebühr entsprechende Anwendung. 
54. 
Unterbleibt die beantragte Beurkundung einer Erklärung, nachdem das Ge- 
richt über dieselbe mit den Beteiligten verhandelt hat, so werden fünf Zehnteile
	        
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