Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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lichen Gütergemeinschaft oder zur fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören, sowie 
für die Umschreibung der Grundstücke, welche einem Ehegatten oder den Erben 
eines solchen bei der Auseinandersetzung einer aufgelösten Gütergemeinschaft über- 
wiesen oder welche einem Ehegatten nach Auflösung der Gütergemeinschaft kraft 
Gesetzes zugefallen sind. " 
3. Werden auf Grund der Nr. 1 und 2 Gebühren nebeneinander er- 
hoben, so wird zunächst die volle Gebühr von dem Gesamtwerte berechnet; von 
der so berechneten Gebühr wird der Anteil der Personen, deren Eintragung als 
Eigentümer nach Nr. 2 nur fünf Zehnteile des Gebührensatzes A erfordert, nur 
zur Hälfte erhoben. 
4. Wenn nach §# 90 der Grundbuchordnung ein Eigentumserwerb unter 
Ausscheiden des Grundstücks aus dem Grundbuche stattfindet, wird der Gebühren- 
satz A erhoben. 
5. Erfolgt die Eintragung eines Eigentümers auf Grund eines gleichzeitig 
gestellten Antrags bei mehreren Grundstücken, welche im Bezirke desselben Amts- 
gerichts belegen sind, so werden die vorstehend bestimmten Gebühren nur einmal 
nach dem zusammenzurechnenden Werte der Grundstücke erhoben. 
6. Hinsichtlich der im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes belegenen 
Grundstücke kommen solgende Bestimmungen zur Anwendung: 
Für die Entgegennahme der Auflassungserklärung wird auch dann, wenn 
dieselbe vor einem anderen Gericht erfolgt, eine Gebühr nicht erhoben. 
Die an einen Notar für die Beurkundung einer Auflassung gezahlte Gebühr 
wird von der für die Eintragung des Eigentümers zu entrichtenden Gebühr in 
Abzug gebracht. Diese Bestimmung kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn 
eine notarielle Beurkundung des zu Grunde liegenden Vertrags stattgefunden hat. 
7. Die Entgegennahme der Auflassung und, wenn diese nicht vor dem 
Grundbuchrichter erfolgt, die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuche 
kann nach dem Ermessen des Gerichts von einer vorgängigen Sicherstellung der 
Staatskasse wegen der Kosten der Eintragung und des Stempels für die Auf- 
lassung oder das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft abhängig gemacht werden. 
Uber Erinnerungen gegen derartige Anordnungen wird im Aussichtsweg entschieden. 
59. 
1. Für die Eintragung der Belastung des Grundstücks mit einem Rechte, ein- 
schließlich der dabei vorkommenden Nebengeschäfte, wird der Gebührensatz B erhoben. 
2. Werden ein oder mehrere Grundstücke mit verschiedenen Rechten be- 
lastet, so ist die Gebühr für die Eintragung jedes Rechtes besonders zu erheben. 
3. Werden mehrere Grundstücke mit einem und demselben Rechte belastet, 
so wird nur eine Gebühr nach dem Werte des Rechtes erhoben, wenn 
a) die Eintragung auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags erfolgt, 
b) die mehreren Grundstücke einem Eigentümer oder denselben Miteigen- 
tümern gehören, 
e) die Grundstücke in demselben Amtsgerichtsbezirke belegen sind. 
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11066—11068.) 40 
 
	        
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