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der dabei vorkommenden Nebengeschäfte, wird der Gebührensatz B erhoben. Für
die Eintragung von Veränderungen bei den auf Kuxscheinen eingetragenen Pfand-
rechten sowie für Löschungen werden dieselben Gebühren erhoben wie für Ein-
tragung von Veränderungen und Löschungen im Grundbuche.
69.
Die hinsichtlich der Grundbücher bestehenden Gebührenbestimmungen sind
auf die Bahngrundbücher entsprechend anzuwenden. Es werden erhoben für die
Anlegung und für die Schliehung des Bahngrundbuchs der Satz des § 63 und
für den Vermerk des Erlöschens der Genehmigungz einschließlich der öffentlichen
Bekanntmachung des Vermerkes, der Satz des § 60. Die Eintragung des in-
folge einer Veräußerung der Bahn eingetretenen Eigentumswechsels in den über
ein Bahngrundstück geführten gerichtlichen Buche erfolgt gebührenfrei.
Die Kosten der Anlegung des Bahngrundbuchs sowie der Vermerke der
Zugehörigkeit eines Grundstücks zur Bahneinheit trägt der Bahneigentümer; die
bezeichneten Kosten fallen jedoch, wenn ein Gläubiger durch den Antrag auf Ein-
tragung einer vollstreccbaren Forderung die Anlegung des Bahngrundbuchs ver-
anlaßt, diesem Gläubiger und, wenn die Anlegung im Zwangsversteigerungs-
verfahren auf Ersuchen das Vollstreckungsgerichts erfolgt, dem Ersteher zur Last.
/l# 70.
Neben den in diesem Abschnitte bestimmten Gebühren werden noch die für
Auflassungen, Eintragungsanträge und Kurscheine bestimmten Stempel erhoben.
Dierter Abschnitt.
Registerführung.
71.
Für jede auf Antrag bewirkte Eintragung oder Löschung in einer Land-
güter-= oder Höferolle, einschließlich der darüber dem Eigentümer zu machenden
Mitteilung, wird eine Gebühr von 3 Mark erhoben. Für Luschreibungen oder
Löschungen in Landgüterrollen, welche von Amts wegen erfolgen, sowie für den
Vermerk der Nummer des Rollenblatts und andere von Amts wegen zu be-
wirkende Vermerke auf dem Blatte des Grundbuchs sind Gebühren nicht zu erheben.
Die Gestattung der Einsicht der Landgüter- oder Höferolle erfolgt ge-
bührenfrei.
6& 72.
Für die Eintragungen in das Handelsregister sind folgende Gebühren
zu erheben:
1. bei Einzelkaufleuten
a) für die erste Eintragung der Firma,
je nachdem der Gewerbebetrieb nach den §§# 6 bis 8, 24, 34
des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetzsamml.