Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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3. für die Eintragung der Verpfändung eines Schiffes, einschließlich des 
Vermerkes auf den betreffenden Urkunden, für die Einschreibung der 
ein eingetragenes Pfandrecht betreffenden Veränderungen oder Löschungen 
fünf Zehnteile der für die entsprechenden Eintragungen im Grundbuche 
bestimmten Sätze. 
Für die Löschung eines Schiffes im Schiffsregister kommen Gebühren nicht 
zum Ansatze. 
Für die Erteilung des Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs ist der im 
867 Nr. 1 für die Erteilung eines Hypothekenbriefs bestimmte Satz und für 
den Vermerk einer Veränderung auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbriefe 
die Hälfte dieses Betrags zu erheben. 
Die Einsicht des Schiffsregisters ist gebührenfrei. 
/ 80. 
Für die Geschäfte, welche die Register für Wassergenossenschaften oder die 
Vorrechtsregister betreffen, werden nur Schreibgebühren und sonstige bare Aus- 
lagen erhoben. 
Der Gebührentarif zu dem Reichsgesetze vom 6. Februar 1875 über die 
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung (Reichs-Gesetzbl. S. 23) 
nebst den Vorschriften des § 16 daselbst findet auf die nach Maßgabe landes- 
gesetzlicher Vorschriften geführten und bei den Gerichten aufbewahrten Standes- 
register oder Kirchenbücher Anwendung. 
  
Fünfter Abschnitt. 
Nachlaßsachen und Auseinandersetzungen. 
XL 
Für die Erteilung eines Erbscheins, einschließlich des vorangegangenen Ver- 
fahrens, wird der im 9 57 bestimmte Gebührensatz B erhoben. Die Hälfte 
dieser Gebühr wird, wenn das Verfahren mit einem Verfahren zur Sicherung 
des Nachlasses (§ 83) oder einem Erbteilungsverfahren (§ 86) verbunden wird, 
auf die für das letztere Verfahren zu erhebende Gebühr angerechnet. 
Neben den im Abs. 1 bestimmten Gebühren werden für die in dem Ver- 
fahren vor Gericht abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen die in § 49 Nr. 2 
bestimmten Gebühren, jedoch nicht mehr als vier Zehnteile des im § 57 bestimmten 
Gebührensatzes B erhoben. 
Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins werden, sofern 
nicht ein neuer Erbschein erteilt ist, drei Zehnteile des im § 57 bestimmten Ge- 
bührensatzes B erhoben. Wird demnächst ein neuer Erbschein erteilt, so wird 
diese Gebühr auf die Gebühr für die Erteilung des Erbscheins angerechnet. Für 
die Veranstaltung von Ermittelungen über die Richtigkeit eines Erbscheins werden 
Gebühren nicht erhoben. 
Gesehsammlung 1910. (Nr. 11066—11068.) 41
	        
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