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Bei der Berechnung der Gebühren wird der Wert des Nachlasses und,
wenn der Erbschein nur zur Verfügung über einzelne Gegenstände berechtigt, der
Wert dieser Gegenstände nach Abzug der auf dem Nachlaß oder auf diesen
Gegenständen haftenden Schulden zu Grunde gelegt. Wird über mehrere Erb-
fälle ein Erbschein erteilt, so werden die Beträge der mehreren Nachlässe zusammen-
gerechnet. Wird der Erbschein nur über das Erbrecht eines Miterben erteilt, so
ist für die Gebührenerhebung nur dessen Erbteil maßgebend.
Wird dem Nachlaßgerichte glaubhaft gemacht, daß der Erbschein nur zur
Verfügung über ein Grundstück oder ein im Grundbuch eingetragenes Recht ge-
braucht werde, und wird beantragt, die Ausfertigung des Erbscheins dem Grund-
buchamte zur Aufbewahrung bei dessen Akten zu übersenden, so werden die im
Abs. 1 Satz 1 und im Abs. 2 bestimmten Gebühren nur nach dem Werte des
Gegenstandes, über den verfügt werden soll, berechnet. Wird demnächst die
Erteilung einer Ausfertigung oder einer Abschrift des Erbscheins beantragt, so
hat der Antragsteller die nach dem Werte des reinen Nachlasses berechneten Ge-
bühren des Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 nach Abzug des bereits bezahlten Betrags
nachzuentrichten.
Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden entsprechende An-
wendung, wenn der Erbschein nur zur Verfügung über andere als die in dem
Abs. 5 angegebenen einzelnen Nachlaßgegenstände gebraucht und zu diesem Zwecke
vom Nachlaßgericht einer öffentlichen Behörde übersandt werden soll. Wird der
Erbschein nicht innerhalb der von dem Nachlaßgerichte bestimmten Frist mit einer
Bescheinigung der Behörde, daß er nur zu dem bezeichneten Zwecke gebraucht
und eine Abschrift nicht zurückbehalten worden ist, zurückgesandt, so ist die volle
Erbscheinsgebühr zu erheben.
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 6 finden auf das Zeugnis über die Fort-
setzung der Gütergemeinschaft oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers
entsprechende Anwendung) bei der Berechnung der Gebühr für das Zeugnis über
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft tritt an die Stelle des Wertes des Nach-
lasses der hae Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Die
Gebühr für das Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers wird
neben der Gebühr des Abs. 1 nur zur Halfte erhoben. Dieselbe Gebühren-
ermäßigung tritt ein für ein weiteres Zeugnis über die Ernennung eines Testa-
mentsvollstreckers, das infolge eines Wechsels in der Person des Testamentsvoll-
streckers erforderlich geworden ist. Auf die Berechnung des Wertes findet die
Vorschrift des § 23 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
82.
Für die in den Gesetzen über das Reichsschuldbuch und das Staatsschuld-
buch vorgesehenen Bescheinigungen, daß ein Rechienachfolger von Todes wegen,
ein die Gütergemeinschaft fortsetzender überlebender Ebegatte oder ein Testaments-
vollstrecker über eine Buchforderung zu verfügen berechtigt ist, werden drei Zehn-
teile der im § 33 bestimmten Gebühr bis zum Hoöchstbetrage von 10 Marl