— 216 —
erhoben. Das Gleiche gilt für die in den #& 37, 38 der Grundbuchordnung
vorgesehenen Zeugnisse; jedoch werden für diese Zeugnisse Gebühren nicht erhoben,
wenn die Teilungsurkunde vor Gericht aufgenommen oder bestätigt ist.
(83.
Findet die Sicherung eines Nachlasses durch Siegelung oder auf andere
Weise statt, so wird für das ganze Verfahren, einschließlich der Anordnungen
wegen Aufbewahrung des Nachlasses, Ermittelung der Erben und Ausantwortung
des Nachlasses an dieselben, der im § 57 bestimmte Gebührensatz B erhoben.
Neben den im Abs. 1 bestimmten Gebuhren werden, wenn die Siegelung,
Entsiegelung oder Aufnahme des Vermögensverzeichnisses durch das Gericht erfolgt,
die im §9 50 bestimmten Gebühren erhoben.
8t #.n
Wird eine Nachlaßverwaltung, eine sonstige Nachlaßpflegschaft oder eine
Abwesenheitspflegschaft nach § 88 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit angeordnet, so finden die Vorschriften des sechsten Ab-
schnitts mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Vermögens des
Mündels der Wert des Nachlasses oder des Anteils des Abwesenden zur Heit der
Anordnung tritt und bei der Nachlaßverwaltung ein Abzug der Schulden nicht
stattfindet. Auf die Gebühr für die Nachlaßpflegschaft wird die im § 83 Abs. 1
bestimmte Gebühr angerechnet, wenn die Nachlaßpflegschaft zur Sicherung des
Nachlasses eingeleitet wird.
85.
Für das Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus oder der an
seine Stelle tretenden Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes
wird die im 9 81 für die Erteilung eines Erbscheins bestimmte Gebühr erhoben.
Wird auf Grund dieser Feststellung ein Erbschein erteilt, so ist hierfür eine besondere
Gebühr nicht zu erheben.
/86.
Für das gesamte Erbteilungsverfahren wird das Dreifache und, soweit
das eingeleitete Erbteilungsverfahren nicht durch die Bestätigung der Auseinander-
setzung oder durch die Beurkundung einer vertragsmäßigen Auseinandersetzung
abgeschlossen wird, das Zweifache des im § 57 bestimmten Gebührensatzes B er-
hoben. Ein zur Deckung des zweifachen Satzes voraussichtlich ausreichender Be-
trag kann nach Einleitung des Verfahrens als Vorschuß erhoben werden.
Die Gebühren für Vermögensverzeichnisse, Schätzungen und Versteigerungen
werden neben den im Abs. 1 bestimmten Gebühren besonders erhoben. Wird mit
einem Dritten vor dem Teilungsgerichte zum Zwecke der Auseinandersetzung ein
Vertrag geschlossen, so wird von dem Dritten die Hälfte der nach den Vor-
schriften des zweiten Abschnitts zu berechnenden Gebühr für die Beurkundung
des Vertrags erhoben.
4“