— 217 —
##2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Offenbarungseids werden fünf
Zehnteile des im § 57 bestimmten Gebührensatzes B erhoben. Finden diese
Handlungen in Verbindung mit einem in diesem Abschnitte bezeichneten Verfahren
statt, so wird eine besondere Gebühr für dieselben nicht erhoben. Im Falle der
Anmeldung von Nachlaßforderungen auf Aufforderung eines Miterben wird die
Gebühr nur einmal vom Miterben erhoben.
Bei der Berechnung der Gebühren wird, sofern eine vermögensrechtliche
Angelegenheit vorliegt, der Wert der Vermögensmasse nach Abzug der Schulden
zu Grunde gelegt.
(#90.
Soweit nicht vorstehend ein anderes bestimmt ist, werden in den unter
diesen Abschnitt fallenden Angelegenheiten die Gebühren von dem Betrage der
den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vermögensmasse ohne Abzug der
Schulden berechnet.
Betrifft ein Verfahren mehrere im Zusammenhange stehende Massen, so
werden die Werte derselben zusammengerechnet. Die nach dem Gesamtwerte be-
rechnete Gebühr wird auf die einzelnen Massen nach Verhältnis des Wertes der-
selben verteilt. Wird die Teilung des Nachlasses eines Ehegatten, welcher in
einer Gütergemeinschaft gelebt hat, mit der Auseinandersetzung der Gütergemein-
schaft verbunden, so wird bei der Anwendung der Vorschriften dieses Absatzes der
Wert der gütergemeinschaftlichen Masse nur zur Hälfte und, sofern dem über-
lebenden Ehegatten von der gütergemeinschaftlichen Masse ein anderer Bruchteil
als die Hälfte zufällt, zu diesem Bruchteil in Ansatz gebracht.
Werden nur einzelne Teile der Masse von den in diesem Abschnitte be-
zeichneten Gattungen von Geschäften berührt, so werden die Gebühren nur nach
dem Werte dieser Teile berechnet.
Zechster Abschnitt.
Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts.
91.
Bei den zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte eingeleiteten Pflegschaften
oder Beistandschaften sowie im Falle einer sonstigen Fürsorge für ein unter elter-
licher Gewalt stehendes Kind, insbesondere im Falle der Genehmigung eines
Rechtsgeschäfts oder im Falle einer Verfügung nach den §# 112, 1631, 1635,
1636, 1645, 1665, 1677, 2282 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist nach dem
Werte des Gegenstandes die im & 33 bestimmte Gebühr zu erheben.
Diese Gebühr kommt jedoch nur insoweit zum Ansatz, als nicht rücksicht-
lich der Personen, in deren Interesse ein Pfleger oder Beistand bestellt oder eine
sonstige Fürsorgetätigkeit ausgeübt wird, eine Vormundschaft, Pflegschaft oder
Beistandschaft eingeleitet oder einzuleiten ist, auf welche die Bestimmungen des
5 92 Anwendung finden.