— 218 —
5 92.
1. Bei anderen Pflegschaften oder Beistandschaften und bei Vormundschaften
ist von dem Vermögen * Mündels, Pflegebefohlenen oder unter elterlicher
Gewalt stehenden Kindes, auf welches sich die Vormundschaft, Pflegschaft oder
Beistandschaft erstreckt, von je 500 Mark eine Mark zu erheben. Von den Ver-
mögensbeträgen über 20 000 Mark ist von je 400 Mark eine Mark zu erheben.
2. Außerdem ist, soweit über die Verwaltung des Vermögens dem Vor-
mundschaftsgerichte Rechnung gelegt werden muß, jährlich ein Zehnteil der im
Abs. 1 bestimmten Gebuhr zu erheben. Dabei wird das angefangene Kalender-
jahr sowohl am Anfang als auch am Ende der Verwaltung voll gerechnet.
3. Bei der Berechnung des Betrags des Vermögens werden die Schulden
in Abzug gebracht.
4. Die Vorschriften der Nr. 1 bis 3 finden guuch auf die vorläufige
Vormundschaft Anwendung. Endigt die vorläufige Vormundschaft, weil auf
Grund der erfolgten Entmündigung ein Vormund bestellt wird, so gelten die
vorläufige und die endgültige Vormundschaft als ein Verfahren.
93.
Bei keinem Mündel, Pflegebefohlenen oder unter elterlicher Gewalt stehenden
Kinde darf der Gesamtbetrag der nach dem § 91 und dem # * Nr. 1 zu er-
hebenden Gebühren denjenigen Betrag übersteigen, der nach 9 92 Nr. 1 im Falle
der Vormundschast zu erheben ist.
94.9
Drei Zehnteile der Sätze des 9 123 werden erhoben:
1. für Volljährigkeitserklärungen, wenn der Minderjährige nicht unter
Vormundschaft steht;
2. für die Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Eingehung der Ehe
oder der Einwilligung der Mutter zur Ehelichkeitserklärung;
3. für Entscheidungen, betreffend den Unterhalt der Kinder nach § 1612
des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
4. für die Ubertragung der Ausübung der elterlichen Gewalt an die
Mutter (§ 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
5. für die Ersetzung der Zustimmung anteilsberechtigter Abkömmlinge zu
Rechtsgeschäften des überlebenden Ehegatten im Falle der fortgesetzten
Gütergemeinschaft;
6. für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Falle der Verheiratung
des Vaters oder der Mutter sowie für die nach den §§ 1639 Abs. 1,
1640 Abs. 2, 1653, 1666, 1667, 1668, 1670, 1760 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffenden Anorbnungen;
7. für Cntscheidungen , welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Che-
garten zueinander oder das eheliche Güterrecht betressen;