Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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3. Liegt dem Gerichte die Aufsicht über die Verwaltung eines Grundstücks 
ob, so werden hierfür noch besonders nach dem Betrage der Einkünfte, welche 
nach Berichtigung der Verwaltungskosten und der auf dem Grundstücke haftenden 
Lasten und Äbgaben verbleiben, für jedes Rechnungsjahr fünf Zehnteile der im 
123 bestimmten Gebühr erhoben. Diese Bestimmung sindet auf andere Fälle 
einer Vermögensverwaltung entsprechende Anwendung. 
897. 
Neben den im 9 96 bestimmten Gebühren werden für die Beurkundung 
einzelner Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die dafür bestimmten Ge- 
bühren und Stempel besonders in Ansatz gebracht. 
IAchter Abschnitt. 
Sonstige Angelegenheiten. 
6 98. 
Für die gerichtliche Bewilligung der Befreiung von Erfordernissen der 
Eheschließung, für die gerichtliche Bewilligung von sonstigen Befreiungen sowie 
für die Entgegennahme einer Erklärung über den Familiennamen, einschließlich 
der Beurkundung oder Beglaubigung, werden drei Zehnteile der Sätze des 
123 erhoben. 
99. 
Für die Bestätigung des Vertrags, durch welchen jemand an Kindesstatt 
angenommen oder das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechts- 
verhältnis wieder aufgehoben wird, werden fünf Zehnteile der im § 33 bestimmten 
Gebühr erhoben. Ist der Vertrag von dem zur Bestätigung zuständigen Ge- 
richte beurkundet, so werden für die Bestätigung besondere Gebühren nicht erhoben. 
§ 100. 
Für die Genehmigung einer Familienstiftung wird die im § 33 bestimmte 
Gebühr erhoben. Diese Gebühr bleibt außer Ansatz, wenn die Stiftungsurkunde 
von dem genehmigenden Gericht aufgenommen ist. 
& 101. 
Für Anordnungen über den Verkauf oder die Hinterlegung von Pfändern 
und anderen Gegenständen sowie für die Bestellung eines Dispacheurs oder eines 
Verwahrers, einschließlich der Bestimmung seiner Vergütung, werden drei Zehn- 
teile der Sätze des § 123 erhoben. Dasselbe gilt von Anordnungen, welche die 
Feststellung des Zustandes oder Wertes von unbeweglichen oder beweglichen 
Sachen zum Gegenstande haben; findet eine Beweiserhebung seitens des Gerichts 
durch Einnahme des Augenscheins, Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen 
statt, so werden daneben zwei Zehnteile der Sätze des 9 123 erhoben.
	        
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