Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

— 222 — 
3. in allen anderen Fällen zwei Zehnteile der erwähnten Sätze, jedoch 
nicht über 20 Mark. 
Die bestehenden Staatsverträge werden hierdurch nicht berührt. Gebühren 
und Auslagen werden nicht erhoben, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Ob 
diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet der Justizminister. 
& 106. 
In dem Verfahren, betreffend den Austritt aus der Kirche oder einer 
Synagogengemeinde, wird eine Gebühr von 3 Mark erhoben. Erfolgt die Aus- 
trittserklärung nicht, so werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. 
8107. 
Ist für ein gerichtliches Geschäft eine Gebühr weder reichsgesetzlich noch in 
diesem Gesetze bestimmt, so werden drei Zehnteile der im H 33 bestimmten Ge—- 
bühr erhoben. 
Ueunter Abschnitt. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Abschnitte 2 bis 8. 
* 10. 
1. Die Auf= und Annahme von Gesuchen, Anträgen oder Beschwerden 
erfolgt gebührenfrei. In Grundbuchsachen und in Schiffspfandsachen findet diese 
Vorschrift bezüglich derjenigen Anträge keine Anwendung, welche zur Herbeiführung 
einer Eintragung oder Löschung in beglaubigter Form gestellt werden müssen. 
Die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen nach § 11 des Gesetzes über die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch in Angelegenheiten, für 
welche Gerichte eines anderen Bundesstaats zuständig sind, gebührenfrei, sofern 
die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet 
der Justizminister. 
2. Soweit nicht besondere Vorschriften getroffen sind, ist im Falle der 
Zurücknahme eines Antrags, bevor auf denselben eine Entscheidung erlassen ist 
oder die beantragte Verhandlung stattgefunden hat, sowie für die Zurückweisung 
unbegründeter oder unzulässiger Anträge eine Gebühr zu erheben, deren Höhe 
sich nach der Gebühr, welche für die beantragte Verhandlung oder Entscheidung 
zu erheben gewesen wäre, richtet, und zwar werden erhoben im Falle der Zurück- 
nahme drei Zehnteile dieser Gebühr, jedoch höchstens 10 Mark, für die Zurück- 
weisung fünf Zehnteile, jedoch höchstens 20 Mark. 
3. Auf Beschwerden finden die §&9 45, 46 des Deutschen Gerichtskosten- 
gesetzes Anwendung. Als Beschwerde im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Au- 
rufung einer Entscheidung des Landgerichts nach Artikel 51 Abs. 2 des Preußi- 
schen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit anzusehen. 
*109. 
Auf die Erteilung beglaubigter Abschriften aus den Gerichtsakten finden, 
soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften des § 52 Abs. 1 Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.