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3. in allen anderen Fällen zwei Zehnteile der erwähnten Sätze, jedoch
nicht über 20 Mark.
Die bestehenden Staatsverträge werden hierdurch nicht berührt. Gebühren
und Auslagen werden nicht erhoben, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Ob
diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet der Justizminister.
& 106.
In dem Verfahren, betreffend den Austritt aus der Kirche oder einer
Synagogengemeinde, wird eine Gebühr von 3 Mark erhoben. Erfolgt die Aus-
trittserklärung nicht, so werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
8107.
Ist für ein gerichtliches Geschäft eine Gebühr weder reichsgesetzlich noch in
diesem Gesetze bestimmt, so werden drei Zehnteile der im H 33 bestimmten Ge—-
bühr erhoben.
Ueunter Abschnitt.
Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Abschnitte 2 bis 8.
* 10.
1. Die Auf= und Annahme von Gesuchen, Anträgen oder Beschwerden
erfolgt gebührenfrei. In Grundbuchsachen und in Schiffspfandsachen findet diese
Vorschrift bezüglich derjenigen Anträge keine Anwendung, welche zur Herbeiführung
einer Eintragung oder Löschung in beglaubigter Form gestellt werden müssen.
Die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen nach § 11 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch in Angelegenheiten, für
welche Gerichte eines anderen Bundesstaats zuständig sind, gebührenfrei, sofern
die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet
der Justizminister.
2. Soweit nicht besondere Vorschriften getroffen sind, ist im Falle der
Zurücknahme eines Antrags, bevor auf denselben eine Entscheidung erlassen ist
oder die beantragte Verhandlung stattgefunden hat, sowie für die Zurückweisung
unbegründeter oder unzulässiger Anträge eine Gebühr zu erheben, deren Höhe
sich nach der Gebühr, welche für die beantragte Verhandlung oder Entscheidung
zu erheben gewesen wäre, richtet, und zwar werden erhoben im Falle der Zurück-
nahme drei Zehnteile dieser Gebühr, jedoch höchstens 10 Mark, für die Zurück-
weisung fünf Zehnteile, jedoch höchstens 20 Mark.
3. Auf Beschwerden finden die §&9 45, 46 des Deutschen Gerichtskosten-
gesetzes Anwendung. Als Beschwerde im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Au-
rufung einer Entscheidung des Landgerichts nach Artikel 51 Abs. 2 des Preußi-
schen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit anzusehen.
*109.
Auf die Erteilung beglaubigter Abschriften aus den Gerichtsakten finden,
soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften des § 52 Abs. 1 Anwendung.