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Soweit für die Erteilung von Bescheinigungen oder beglaubigten Abschriften
aus gerichtlichen Registern eine Gebühr nicht bestimmt ist, wird neben den Schreib-
gebühren der tarifmäßige Stempel erhoben.
& 110.
Für einen durch Säumnis einer Partei oder eines Zeugen oder Sachver-
ständigen vereitelten Termin wird eine vom Gerichte festzusetzende Gebühr, welche
mindestens auf 1 Mark und höchstens auf 20 Mark zu bemessen ist, in Ansatz
gebracht Diese Gebühr nebst den entstandenen baren Auslagen fällt dem Säumigen
ur Last.
Die Bestimmungen des ersten Absatzes bleiben außer Anwendung, soweit
gegen einen säumigen Zeugen oder Sachverständigen ZOwangsmaßregeln nach Maß-
gabe der Vorschriften der Deutschen Zivilprozeßordnung oder der Deutschen Straf-
prozeßordnung zulässig sind.
111.
Auf die Entscheidung über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
find in allen Fällen die Vorschriften des Deutschen Gerichtskostengesetzes anzuwenden.
Das Gleiche gilt von der gerichtlichen Festsetzung der einem Beteiligten zu er-
stattenden Kosten, von Zeugnissen über die Rechtskraft sowie von gerichtlichen
Vollstreckungshandlungen nach Artikel 17 des Preußischen Gesetzes über die frei-
willige Gerichtsbarkeit.
Sehnter Abschnitt.
Auslagen.
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An baren Auslagen werden erhoben:
1. die Schreibgebühren, und zwar
a) soweit in den Fällen der persönlichen oder sachlichen Gebühren=
freiheit Auslagen erhoben werden, für Ausfertigungen und Alb-
schriften aller Art;
b) für solche Ausfertigungen und Abschriften, die nur auf besonderne
Antrag erteilt werden oder die anzufertigen sind, weil zu den Akten
gegebene Urkunden, von denen eine Abschrift zurückbehalten werden
muß, von den Beteiligten ohne Uberreichung einer Abschrift zurück-
gefordert werden;
e) in den im Gesetze besonders bestimmten Fällen;
2. die Telegraphengebühren und die im Fernverkehre zu entrichtenden Fern-
sprechgebühren;
3. die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter ent-
stehenden Kosten;
4. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren;
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