Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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7. von mehr als 450 bis 650 Mark einschließlich. . . . ?0 Mark 
8. - . 650 900 - . . . . 26 - 
9. - 900 -21200 -- - . 32 — 
10. é. 1200 1 600 .38 — 
11. . 1 600= 2 100 . 44 — 
12. 2 100 2 700. 50 
13. . 2700 5= 3 400 56 
14. 3400 4300 62 
14115. 4 300 5 400 68 
16. . 5 400 6 700 . 74 
1117. 6 700 8 200 OD . . . . 81 - 
18. „ 8 200 = 10 O000 "O 99 
Die ferneren Wertklassen steigen um je 2 000 Mark und die Gebühren 
um je 10 Mark. 
12. 
Qwei Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben für die Entscheidung, 
einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf Anordnung 
der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder der Zwangsliquidation. 
Ist ein Gläubiger der Antragsteller, so werden die Gebühren nach dem Betrage 
der einzuziehenden Forderungen nebst den miteinzuziehenden Zinsen berechnet; im 
übrigen werden die Gebühren nach der Hälfte des Wertes des Gegenstandes der 
Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder der Zwangsliquidation berechnet. 
Wird der Antrag zurückgenommen, ehe eine gebührenpflichtige Entscheidung 
ergangen ist, so wird ein Zehnteil der im Abs. 1 bestimmten Gebühr erhoben. 
Im Falle einer teilweisen Zurücknahme wird diese Gebühr nur insoweit erhoben, 
als die im Abs. 1 bestimmte Gebühr sich erhöht haben würde, wenn die Ent- 
scheidung auf den zurückgenommenen Teil erstreckt worden wäre. 
125. 
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung werden erhoben: 
1. für den Erlaß der Bekanntmachung des Versteigerungstermins zwei 
ehnteile. 
für die Abhaltung des ersten Versteigerungstermins zwei Zehnteile, 
für die Abhaltung eines jeden Versteigerungstermins nach Abhaltung 
des ersten ein Zehnteil, 
4. für das Verteilungsverfahren fünf Zehnteile 
der vollen Gebühr. 
Die Gebühr für den Erlaß der Bekanntmachung des Versteigerungstermins 
wird nur eimmal erhoben. Wird jedoch nach Abhaltung des bekannt gemachten 
Termins ein neuer Termin bekannt gemacht, so wird ein Zehnteil der vollen Ge- 
buhr erhoben. 
Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins gilt als erlassen, wenn sie 
zur Veröffentlichung oder an einen der Beteiligten abgesandt worden ist. 
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