Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn in demselben nach 
Fea#hellung der Versteigerungsbedingungen zur Abgabe von Geboten aufgefordert 
worden ist. 
Findet nach § 144 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die 
Zwangsverwaltung ein Verteilungsverfahren nicht statt, oder wird nach § 143 
desselben Gesetzes ein Verteilungsverfahren nach der Zustellung der Bestimmung 
des Verteilungstermins, aber vor dem Beginne des Verteilungstermins eingestellt, 
so werden zwei Zehnteile der vollen Gebühr erhoben. Ist diese Gebühr und die 
Gebühr der Nr. 4 von verschiedenen Teilen des Erlöses zu berechnen, so darf 
der Gesamtbetrag die nach Nr. 4 von dem Gesamterlöse zu berechnende Gebühr 
nicht überschreiten. 
126. 
Für den Beschluß, durch welchen im Verfahren der Zwangsversteigerung 
der Zuschlag erteilt worden ist, wird das Zweifache der im 9 33 bestimmten 
Gebühr erhoben. 
Daneben wird der Betrag des nach den Bestimmungen der Stempelgesetze 
zu berechnenden Wertstempels erhoben. In den Hohenzollernschen Landen wird 
bei der Eintragung des Erstehers als Eigentümers von diesem die im Artikel 2 
& des Gesetzes vom 22. Juni 1875 (Gesetzsamml. S. 235) bestimmte Abgabe 
erhoben. 
Im Falle der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer 
Gemeinschaft findet bei der Berechnung der Gebühren, Stempel und Abgaben 
die Vorschrift im Abs. 3 der Tarifstelle 32 des Stempelsteuergesetzes Anwendung. 
Wird der Beschluß aufgehoben, so werden die angesetzten Beträge nicht 
erhoben oder, wenn sie bezahlt sind, erstattet. 
l 127. 
Die nach den §9§5 125, 126 zu erhebenden Gebühren werden nach dem 
Gebote berechnet, für welches der Zuschlag erteilt ist. 
Erreicht das Gebot nicht den Wert des Gegenstandes, so tritt bei Berech- 
nung der nach 99 125 Nr. 1, 2, 3, 126 zu erhebenden Gebühren dieser an die 
Stelle des Gebots; ein höherer Wert als der bei Berechnung des geringsten 
Gebots angenommene darf der Gebührenberechnung aus 9 125 nur dann zu Grunde 
gelegt werden, wenn er spätestens im Versteigerungstermine bekannt gemacht 
worden ist. Wenn der Ersteher zur Zeit der Einleitung der Zwangsversteigerung 
Hypotheken= oder Grundschuldgläubiger ist, so tritt an die Stelle des Meistgebots, 
falls dieses hinter dem Gesamtbetrage der Hypotheken oder Grundschuldforderungen 
des Erstehers und der diesen vorangehenden Forderungen zurückbleibt, dieser 
Gesamtbetrag, sofern er nicht den Wert des Gegenstandes übersteigt. 
Ist der Zuschlag nicht erteilt, so werden die nach 9 125 zu erhebenden 
Gebühren nach dem Werte des Gegenstandes berechnet. 
Sind nach § 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- 
verwaltung Gegenstände besonders versteigert oder anderweit verwertet worden, so 
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11066—11068.) 43
	        
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