Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

Für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer ist der Wert nach dem 
§ 127 Abs. 1 und 2 zu berechnen. 
*133. 
Zur Zahlung der im & 124 bestimmten Gebühren ist der Antragsteller, 
zur Zahlung der im 9 126 bestimmten Gebühren, Stempel und Abgaben ist der 
Ersteher verpflichtet. Für die nach den 9§9. 125, 130 zu erhebenden Gebühren 
haftet der Antragsteller, sofern sie nicht aus einer bar vorhandenen Teilungsmasse 
entnommen werden können. 
Für die von dem Antragsteller zu erhebenden Kosten und Kostenvorschüsse 
haftet von mehreren Antragstellern, sofern diese nicht Mitberechtigte sind, jeder 
ohne Rücksicht auf die Mitverhaftung anderer. 
6 134. 
Für die Zwangsliquidation einer Bahneinheit werden sechs Zehnteile und, 
wenn die Jwangsliquidation eingestellt wird, nur vier Zehnteile der vollen Gebühr 
erhoben. Die Gebühr wird nach dem Gesamtwerte der Bestandteile der Bahn- 
einheit berechnet. 
¾135. 
Bei Beschwerden in dem Verfahren der Zwangsversteigerung, der Zwangs- 
verwaltung oder der Qwangsliquidation finden die Vorschriften der §§ 45 und 46# 
des Deutschen Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung. Wird von dein 
Beschwerdegericht im Verfahren der Zwangsversteigerung der in unterer Instanz 
versagte Zuschlag erteilt, so ist außer der nach den Vorschriften des § 45 a. a. O. 
zu erhebenden Gebühr die Gebühr für Erteilung des Zuschlags und der tarif- 
mäßige Stempel zu erheben. 
Dritter Teil. 
Schlußbestimmungen. 
| 136. 
Alle in diesem Gesetze nicht aufrecht erhaltenen landesgesetzlichen Vorschriften 
über Ansatz und Erhebung von Kosten in den vor die ordentlichen Gerichte ge- 
hörigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden aufgehoben. 
Unberührt bleiben die nach dem 25. Juni 1895 erlassenen Vorschriften über 
das Kostenwesen. 
137. 
Bezüglich der an Ortsbehörden (Ortsgerichte, Feldgerichte, Dorfgerichte, 
Bürgermeister, Schultheißen, Schöffen) für Handlungen der freiwilligen Gerichts- 
barkeit oder für ihre Tätigkeit als gerichtliche Hilfsbeamte zu entrichtenden Ge- 
buhren behält es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. Der Justiz- 
minister ist ermächtigt, diese Gebühren anderweit zu bestimmen. 
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