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Rechtsverhältnis entwickelnden Vortrag zu verbinden, und wird die Einreichung
geseben von der Partei verlangt, so erhält der Notar fünf Zehnteile der vollen
ebühr.
Unter Anträgen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind auch Be-
schwerden zu verstehen.
& 10.
Für die Vermittelung einer Auseinandersetzung, die dem Notar von dem
Gericht oder von den Beteiligten übertragen ist, erhält er das Zweifache des im
& 57 des Preußischen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebührensatzes B. Wird
das Verfahren nicht durchgeführt oder beschränkt es sich auf die Ermittelung oder
Feststellung einer Masse, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.
Die Gebühren für die Beurkundung oder den Entwurf eines das Ver-
fahren abschließenden Vertrags oder eines mit einem Dritten geschlossenen Ver-
trags sowie die Gebühren für Vermögensverzeichnisse, Schätzungen und Ver-
steigerungen werden neben den im Abs. 1 bestimmten Gebühren besonders erhoben.
Wird die Vermittelung der Auseinandersetzung dem Notar vom Gericht über-
tragen, so steht die Anfertigung des Auseinandersetzungsplans dem Entwurfe, die
Beurkundung der Auseinandersetzung der Beurkundung eines das Verfahren ab-
schließenden Vertrags gleich.
In Ansehung der Zahlungspflicht und der Verpflichtung zur Leistung von
Vorschüssen finden, wenn die Vermittelung der Auseinandersetzung dem Notar
von dem Gericht überwiesen ist, dieselben Vorschriften Anwendung) wie wenn die
Vermittelung dem Notar von dem Beteiligten übertragen wäre.
11.
Soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen find, erhält der Notar in
allen Fällen, in welchen seine Tätigkeit in Anspruch genommen ist und statt-
gefunden hat, ohne daß das bezweckte Geschäft durch ihn vollzogen ist, fünf
Zehnteile der für das Geschäft bestimmten Gebühr bis zu einem Hochstbetrage
von 20 Mark. Unterbleibt nach Fertigstellung des Entwurfs einer Beurkundung
die Vollziehung derselben, so finden die Vorschriften des § 8 Anwendung.
Wird ein in der Wohnung oder Amtsstube des Notars anberaumter Termin
durch Nichterscheinen, Nichtverhandeln oder Handlungsunfähigkeit eines Beteiligten
vereitelt, so werden drei Zehnteile der vollen Gebühr bis zu einem Hoöchstbetrage
von 10 Mark erhoben.
*12.
Wird die Rückgabe einer Urkunde, die Erteilung einer Ausfertigung, eines
Auszugs oder einer Abschrift von einer Urkunde oder die Vorlegung einer Ur-
kunde zur Einsicht ohne deren richtige Bezeichnung länger als ein Jahr nach
ibrer Ausstellung beantragt, so ist für die Aufsuchung 1 Mark 50 Pf. zu ent-
richten.