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und Jahresrechnungen, zu verlangen, Geschäftsrevisionen sowie in Verbindung
mit diesen Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu veranlassen, auch an den Be—
ratungen der Anstaltsorgane jederzeit teilzunehmen. Auf Anstalten, welche von
einem Kommunalverbande verwaltet werden, finden diese Vorschriften keine An-
wendung, sofern der Umfang der Staatsaufsicht in den Gemeindeverfassungs-
gesetzen anderweit geregelt ist.
Ülber die Rechnungsführung, über die Fristen, die Art und Form sowie
übber die Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses und Jahresberichts kann der
Minister des Innern nähere Anordnungen treffen.
32.
Der Minister des Innern ist befugt, einer öffentlichen Feuerversicherungs-
anstalt neben der Versicherung unbeweglicher Sachen den Betrieb der Versiche-
rung beweglicher Sachen gegen Feuer sowie anderer Zweige der Schadensver-
sicherung und die Gewährung von Rückversicherung an andere Versicherungs-
anstalten zu gestatten.
Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die Geschäftsführung
zu groben Mißständen führt, die Interessen der Versicherungsnehmer oder die
Sicherheit der Anstalt gefährdet.
Dem Betriebe derartiger Nebenzweige der Versicherung sind besondere Ge-
schäftsbedingungen zu Grunde zu legen, welche der Genehmigung des Ober-
präsidenten bedürfen, soweit sie nicht als Teil der allgemeinen Versicherungs-
bedingungen (§ 24) vom Minister des Innern genehmigt sind.
In Bezug auf diese Nebenbetriebe dürfen die Satzungen oder Versiche-
rungsbedingungen, soweit sich nicht aus dem gegenwärtigen Gesetz ein anderes
ergibt oder sofern es sich nicht um mit der Gebäudeversicherung verbundene
Versicherungen handelt, nicht von Vorschriften abweichen, in Ansehung deren im
Reichsgesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl.
S. 263) Beschränkungen der Vertragsfreiheit vorgesehen sind.
33.
Die Auflösung einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt bedarf der König-
lichen Genehmigung. Bei der Auflösung kann bestimmt werden, daß das nach
Abwickelung der bestehenden Verpflichtungen verbleibende Vermögen der Anstalt
für Zwecke des Feuerlöschwesens im Geschäftsgebiete der aufgelösten Anstalt zu
verwenden ist.
Die Auflösung kann durch Königliche Verordnung erfolgen, wenn die im
& 13 Abs. 2 dieses Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
Im Falle der Auflösung erstreckt sich die Staatsaufsicht auch auf die Ab-
wickelung der bestehenden Versicherungen.