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Preußische Gesetzsammlung
Nr. 31. —
Inhalt: Bekanntmachung des Textes des Gesetzes, entbaltend die lantesgefrhlichen Vorschriften über die
Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher, S. 261. — Bekanntmachung der nach
dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden usw., S. 268.
(Nr. 11074.) Bekanntmachung des Textes des Gesetzes, enthaltend die landesgesetzlichen
Vorschriften über die Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher.
A Vom 6. September 1910.
uf Grund der dem Justizminister durch Artikel II des Gesetzes, betreffend
Abänderung des Gesetzes, enthaltend die landesgesetzlichen Vorschriften über die
Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher, vom 21. März 1910
(Gesetzsamml. S. 15) erteilten Ermächtigung wird der eett gültige Tert dieses
Gesetzes nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 6. September 1910.
Der Justizminister.
Beseler.
Gesetz,
enthaltend
die landesgesetzlichen Vorschriften über die Gebühren der Rechtsanwälte
und der Gerichtsvollzieher, vom 21. März 1910.
Erster Abschnitt.
Gebühren der Rechtsanwälte.
Artikel 1.
Die Vergütung für die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte bestimmt sich,
soweit sie nicht reichsgesetzlich geregelt ist, ausschließlich nach den nachstehenden
Vorschriften.
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11074.) 48
Ausgegeben zu Berlin den 19. September 1910.