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Artikel 2.
Die Deutsche Gebührenordnung für Rechtsanwälte findet entsprechende
Anwendung auf die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts:
1. in den vor besondere Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die
Zivilprozeßordnung oder die Strafprozeßordnung Anwendung findet)
in den nach dem Gesetze, betreffend den Forstdiebstahl, vom 15. April
1878 (Gesetzsamml. S. 222) zu behandelnden Strafsachen;
im Verwaltungsstreitverfahren;
im Verfahren vor dem Bundesamte für das Heimatwesen;
in dem Rechtsmittelverfahren, betreffend die Veranlagung von Staats-
steuern;
im Verwaltungsstrafverfahrenf
im Disziplinarverfahren.
Im Sinne der Gebührenordnung steht das Verwaltungsstrafverfahren dem
Vorverfahren, das Verfahren vor der entscheidenden Disziplinarbehörde dem
Verfahren vor der Strafkammer gleich.
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Artikel 3.
Volle Gebühr im Sinne der nachstehenden Vorschriften ist die im §# 9 der
Deutschen Gebührenordnung bestimmte Gebühr mit der Maßgabe, daß von
10 000 bis 20 000 Mark die Wertklassen um je 2500 Mark und die Gebühren
um je 4 Mark und von 20 000 Mark an die Gebühren um je 5 Mark und
die Wertklassen bis 100 000 Mark um je 5000 Mark, bis 300 000 Mark um
je 10 000 Mark, bis 1 Million Mark um je 25.000 Mark und darüber hinaus
um je 50000 Mark steigen.
Artikel 4.
Für die Vertretung eines Beteiligten im Verfahren der Zwangsversteige-
rung erhäit der Rechtsanwalt drei Zehnteile der vollen Gebühr:
1. für die Vertretung bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens;
2. für die Vertretung im Verteilungsverfahren.
Der Vertreter des Antragstellers erhält außerdem drei Zehnteile der vollen
Gebühr für die Wahrnehmung der Versteigerungstermine.
Die Gebühr für die Vertretung im Verteilungsverfahren steht dem Rechts-
anwalt auch dann zu) wenn unter seiner Mitwirkung eine außergerichtliche Ver-
teilung stattfindet.
Die Gebühren für die Vertretung des Gläubigers oder eines anderen Be-
rechtigten (§9 Nr. 1, 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
D#wangsverwaltung) bestimmen sich nach dem Werte des R chhtes, wenn jedoch
der Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung oder des Verteilungsver-
fahrens geringer ist, nach diesem; die neben einem Hauptanspruche bestehenden
Ansprüche wegen der Kosten und Nebenleistungen bleiben unberücksichtigt. Im
Falle der Vertretung eines anderen Beteiligten bestimmen sich die Gebühren nach
dem Werte des Gegenstandes der Zwangsversteigerung oder des Verteilungs-