Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Artikel 8. 
Für Anträge, Erklärungen und Beschwerden bei Behörden erhält der 
Rechtsanwalt zwei Zehnteile der vollen Gebühr. Für bloße Benachrichtigungen, 
Beschleunigungsgesuche, kurze Anzeigen und Schreiben ähnlicher Art kann diese 
Gebühr nur gefordert werden, falls nicht dem Rechtsanwalt in der gleichen An- 
gelegenheit eine andere Gebühr zusteht. 
Hat der Rechtsanwalt die einem Antrag oder einer Erklärung zu Grunde 
liegende Urkunde entworfen, so steht ihm die im § 9 Abs. 2 der Gebühren- 
ordnung für Notare bestimmte Gebühr zu, wenn ein das Sach= und Rechts- 
verhältnis entwickelnder Vortrag erforderlich ist und dessen Einreichung von der 
Partei verlangt wird. 
Artikel 9. 
Für Schreiben an Privatpersonen erhält der Rechtsanwalt ein Zehnteil 
der vollen Gebühr. Für Schreiben, die rechtliche Ausführungen oder sachliche 
Auseinandersetzungen nicht enthalten, kann diese Gebühr nur gefordert werden, 
falls nicht dem Rechtsanwalt in der gleichen Angelegenheit eine andere Gebühr 
zusteht. Für die der Einleitung eines Prozesses vorausgehenden Mahnungen, 
Kündigungen oder Schreiben ähnlicher Art kann eine Gebühr nicht gefordert 
werden, wenn dem Rechtsanwalte die Prozeßgebühr zusteht. 
Auf Schreiben an den Auftraggeber, die eine Raterteilung oder ein Gut- 
achten enthalten, finden die für diese Geschäfte in den Artikeln 11, 16 gegebenen 
Gebührenvorschriften Amvendung. Für andere Schreiben an den Auftraggeber 
kann eine Gebühr auch dann nicht gefordert werden, wenn sie rechtliche Aus- 
führungen oder sachliche Auseinandersetzungen enthalten;) steht jedoch dem Rechts- 
amwalt in der gleichen Angelegenheit eine andere Gebühr nicht zu, so ist die im 
Abs. 1 Satz 1 bestimmte Gebühr zu erheben. 
Artikel 10. 
Flir die Wahrnehmung eines Termins erhält der Rechtsanwalt drei Zehn- 
teile der vollen Gebühr. Werden in derselben Angelegenheit mehrere Termine 
wahrgenommen, so beträgt die Gebühr für den zweiten und für jeden weiteren 
Termin zwei Zehnteile der vollen Gebühr. 
Der Gesamtbetrag der Gebühren in derselben Angelegenheit darf in einer 
Instanz die volle Gebühr nicht übersteigen. 
Artikel 11. 
Ein Zehnteil der vollen Gebühr erhält der Rechtsanwalt, falls nicht eine 
der in den Artikeln 8 bis 10 bestimmten Gebühren anzusetzen ist, für die Er- 
teilung eines Rates sowie für eine Besprechung. 
Artikel 12. 
Der Gesamtbetrag der in einer Angelegenheit nach den Artikeln 8, 9, 11 
anzusetzenden Gebühren darf in einer Instanz die volle Gebühr nicht übersteigen.
	        
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