Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

266 
Artikel 16. 
Die Vorschriften der 9§# 2 bis 6, 8, 10 bis 12, 77 bis 86, 88, 93, 91 
der Deutschen Gebührenordnung finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in 
den Fällen der Artikel 4 bis 14 entsprechende Anwendung. 
In den Fällen der Artikel 4 bis 7 finden auch die Vorschriften der § 7, 
25, 26, 29 bis 32, 35, 36, 48 bis 51 der Deutschen Gebührenordnung ent- 
sprechende Anwendung. Steht dem Rechtsanwalt in derselben Instanz eine Ge- 
bühr für den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek zu, so wird 
diese auf die im Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1, im Artikel 5 Abs. 2 und im Artikel 7 
Abs. 1 Satz 1 bestimmten Gebühren angerechnet. 
Artikel 17. 
Allgemeine Vorschriften über die Vergütung für eine Tätigleit, welche die 
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht voraussetzt, sind auch für die Rechts- 
anwälte maßgebend. 
Artikel 18. 
Die Vorschriften dieses Abschnitts treten gleichzeitig mit dem Bürgerlichen 
Gesetzbuch in Kraft. Für die vor diesem Zeitpunkt erteilten Aufträge bewendet 
es bei den bisherigen Vorschriften. 
Sweiter Abschnitt. 
Gebühren der Gerichtsvollzieher. 
Artikel 19. 
Die Vergütung für die Berufstätigkeit der Gerichtsvollzieher bestimmt sich, 
soweit sie nicht reichsgesetzlich geregelt ist, ausschließlich nach den nachstehenden 
Vorschriften. 
Artikel 20. 
Die Deutsche Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher findet Anwendung 
auf die nach den Vorschriften der Deutschen Prozeßordnungen auszuführenden 
Zwangsvollstreckungen und Zustellungen in Angelegenheiten, welche vor besondere 
Gerichte gehören oder durch die Deutschen Prozeßordnungen nicht betroffen werden. 
Artikel 21. 
Auf die Gebühren der Gerichtsvollzieher für freiwillige Versteigerungen, 
für Wechselproteste, für Siegelungen und Entsiegelungen sowie für die Aufnahme 
von Vermögensverzeichnissen finden die Vorschriften der §§ 19 Abs. 3 bis 21, 
32, 47, 50, 51 des Preußischen Gerichtskostengesetzes Anwendung; soweit ver- 
schiedene Gebührensätze für die Tätigkeit des Richters und die des Gerichts- 
schreibers bestehen, sind die für Gerichtsschreiber geltenden Vorschriften maßgebend. 
Außer den im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften findet auch die Vorschrift 
des & 108 des Preußischen Gerichtskostengesetzes Anwendung, soweit sie sich auf 
die Gebühr im Falle der Lurücknahme bezieht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.