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Artikel 16.
Die Vorschriften der 9§# 2 bis 6, 8, 10 bis 12, 77 bis 86, 88, 93, 91
der Deutschen Gebührenordnung finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in
den Fällen der Artikel 4 bis 14 entsprechende Anwendung.
In den Fällen der Artikel 4 bis 7 finden auch die Vorschriften der § 7,
25, 26, 29 bis 32, 35, 36, 48 bis 51 der Deutschen Gebührenordnung ent-
sprechende Anwendung. Steht dem Rechtsanwalt in derselben Instanz eine Ge-
bühr für den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek zu, so wird
diese auf die im Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1, im Artikel 5 Abs. 2 und im Artikel 7
Abs. 1 Satz 1 bestimmten Gebühren angerechnet.
Artikel 17.
Allgemeine Vorschriften über die Vergütung für eine Tätigleit, welche die
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht voraussetzt, sind auch für die Rechts-
anwälte maßgebend.
Artikel 18.
Die Vorschriften dieses Abschnitts treten gleichzeitig mit dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in Kraft. Für die vor diesem Zeitpunkt erteilten Aufträge bewendet
es bei den bisherigen Vorschriften.
Sweiter Abschnitt.
Gebühren der Gerichtsvollzieher.
Artikel 19.
Die Vergütung für die Berufstätigkeit der Gerichtsvollzieher bestimmt sich,
soweit sie nicht reichsgesetzlich geregelt ist, ausschließlich nach den nachstehenden
Vorschriften.
Artikel 20.
Die Deutsche Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher findet Anwendung
auf die nach den Vorschriften der Deutschen Prozeßordnungen auszuführenden
Zwangsvollstreckungen und Zustellungen in Angelegenheiten, welche vor besondere
Gerichte gehören oder durch die Deutschen Prozeßordnungen nicht betroffen werden.
Artikel 21.
Auf die Gebühren der Gerichtsvollzieher für freiwillige Versteigerungen,
für Wechselproteste, für Siegelungen und Entsiegelungen sowie für die Aufnahme
von Vermögensverzeichnissen finden die Vorschriften der §§ 19 Abs. 3 bis 21,
32, 47, 50, 51 des Preußischen Gerichtskostengesetzes Anwendung; soweit ver-
schiedene Gebührensätze für die Tätigkeit des Richters und die des Gerichts-
schreibers bestehen, sind die für Gerichtsschreiber geltenden Vorschriften maßgebend.
Außer den im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften findet auch die Vorschrift
des & 108 des Preußischen Gerichtskostengesetzes Anwendung, soweit sie sich auf
die Gebühr im Falle der Lurücknahme bezieht.