Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Geschäftsort und dem tatsächlichen Wohnort eine geringere Entfernung als 2 Kilo- 
meter, so bleibt der dienstliche Wohnort außer Betracht. Nötigen in diesem Falle 
dienstliche Gründe dazu, die Reise vom dienstlichen Wohnort aus anzutreten, so 
werden die Auslagen für die Beförderung erstattet; eine Belegung ist nicht er- 
forderlich. 
15. 
Werden eine Dienstreise und eine Urlaubsreise miteinander verbunden, so 
werden Reisekosten nur für den dienstlich zurückgelegten Teil der Reise gewährt. 
Als dienstlich zurückgelegt gilt: 
1. beim Anschluß einer Urlaubsreise an eine Dienstreise die Strecke vom 
Wohnorte zum Geschäftsort und zurück; 
2. beim Anschluß einer Dienstreise an eine Urlaubsreise die Strecke vom 
Urlaubsorte zum Geschäftsort und von diesem zum Wohnorte, soweit 
sie die Strecke übersteigt, die der Beamte auch ohne das Dienstgeschäft 
zur Rückkehr vom Urlaub hätte zurücklegen müssen; 
3. bei Unterbrechung des Urlaubs durch eine Dienstreise die Strecke vom 
Urlaubsorte zum Geschäftsort und von diesem zu dem Orte, an dem 
der Beamte den weiteren Urlaub verbringt, die letztere Strecke aber 
nur, soweit sie nicht größer ist, als die erstere; 
4. in den Fällen 2 und 3, wenn der Auftrag zu dem Dienstgeschäft 
schon vor Antritt der Urlaubsreise erteilt und die Urlaubsreise mit Rück- 
sicht darauf eingerichtet war, die Strecke vom Wohnorte zum Geschäfts- 
ort und zurück. 
Erledigt der beurlaubte Beamte im Falle 3 das Dienstgeschäft am Wohn- 
orte, so erhält er für den Aufenthalt dort keine Tagegelder. Erledigt er das 
Dienstgeschäft ohne Reise, zum Beispiel am Urlaubsorte selbst oder unter Be- 
rücksichtigung der Bestimmungen des § 11 in geringerer Entfernung als 2 Kilo- 
meter von ihm, so erhält er nur Tagegelder für die zur Erledigung des Dienst- 
geschäfts erforderliche Zeit. 
16. 
Die Gänge eines Beamten zwischen seinem Wohnort und seiner regel- 
mäßigen Dienststätte gelten nicht als Dienstreisen, auch wenn die Entfernung 2 Kilo- 
meter oder mehr beträgt. 
Auch die in Ausübung des regelmäßigen Dienstes ständig wiederkehrenden 
Gänge eines Beamten gelten nicht als Dienstreisen. Die Feststellung und die 
Entscheidung darüber, ob die Zurücklegung einer Strecke als ein solcher Gang 
anzusehen ist, erfolgt im Zweifelsfalle durch den Verwaltungschef. 
Benutzt der Beamte in den Fällen der Abs. 1 und 2 mit Zustimmung 
der vorgesetzten Behörde zur Beschleunigung die vorhandenen regelmäßigen Fahr- 
gelegenheiten, so werden ihm die Auslagen für die Beförderung erstattet; eine 
Belegung ist nicht erforderlich.
	        
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