Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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817. 
Wird eine Dienstreise oder die dienstliche Tätigkeit während einer Dienst- 
reise durch besondere Umstände, die nicht auf privaten Rücksichten beruhen, oder 
durch Sonn= oder Feiertage oder durch Krankheit des Beamten unterbrochen, so 
erhält der Beamte auch für die Zeit der Unterbrechung Tagegelder. Solche 
Unterbrechungen sind in der Reisekostenrechnung zu begründen. 
Stehen dienstliche Gründe oder die bestehenden Verbindungen der Rückkehr 
zum Wohnorte nicht entgegen und ist im Falle der Erkrankung der Beamte außer- 
dem reisefähig, so werden, gleichgültig, ob der Beamte zurückgereist ist oder nicht, 
Tagegelder für die Zeit der Unterbrechung oder Reisekosten für die Reise zum 
Wohnort und zurück gewährt, je nachdem es für die Staatskasse günstiger ist. 
Das Gleiche gilt unter den gleichen Voraussetzungen, wenn der Beamte bei einer 
mehrere Tage erfordernden Diensttätigkeit täglich zum Wohnorte zurückkehren 
kann. Soweit in diesen Fällen Eisenbahnstrecken oder Schiffstrecken in Betracht 
kommen, wird der Vergleichsberechmung, wenn für den Beamten verschiedene 
Kilometersätze vorgesehen sind, der höhere Kilometersatz zu Grunde gelegt. Stellt 
sich dabei die Reise zum Wohnort und zurück billiger, so werden, wenn der Be- 
amte zum Wohnorte tatsächlich zurückgekehrt ist, die Fahrkosten nach der Wagen- 
oder Schiffsklasse, für die der Fahrpreis bezahlt ist, unter Berücksichtigung der 
998 24 ff., sonst nach § 26 Satz 2 gewährt. 
18. 
Unter Zugang und Abgang wird die Zurücklegung des Weges zu und 
von der Eisenbahnstation, der Haltestelle der Kleinbahn oder dem Anlege= oder 
Liegeplatz des Schiffes an einem der in den 9§ 12 und 13 bezeichneten Orte 
verstanden. 
Die Zurücklegung dieses Weges gilt nicht als Zugang oder Abgang, wenn 
die Eisenbahnstation, die Haltestelle der Kleinbahn oder der Anlege= oder Liege- 
platz des Schiffes 2 Kilometer oder mehr von der Ortsgrenze entfernt ist. An 
einem Geschäftsort, an dem nicht übernachtet wird, gilt die Zurücklegung dieses 
Weges auch dann nicht als Zugang oder Abgang, wenn die im Satz 1 ge- 
nannten Punkte außerhalb der Ortsgrenze liegen und an die Zurücklegung dieses 
Weges eine Landwegstrecke unmittelbar anschließt. 
Ein Zugang oder Abgang ist nicht vorhanden, wenn die Reise bei Eisen- 
bahnreisen unmittelbar vom Bahngebiete, bei Schiffsreisen unmittelbar vom An- 
lege= oder Liegeplatz oder vom Ufer oder vom Gebiete der Strom- oder Hafen- 
anlagen aus unternommen oder dort beendet wird oder von dort aus, ohne daß 
diese Gebiete verlassen werden, fortgesetzt wird. 
819. 
Unter unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln werden solche verstanden, 
deren Kosten aus staatlichen Kassen bestritten werden, un solche, die sonst dem 
Beamten zur unentgeltlichen Benutzung oder Mitbenutzung eingeräumt werden.
	        
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