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Sind bei Kleinbahnstrecken die Entfernungen aus dem Reichskursbuche nicht er-
sichtlich, so entscheiden die von den Kleinbahnunternehmungen bekanntgemachten
Fahrpläne oder Entfernungstafeln oder, wenn diese fehlen, die Auskunft der
Genehmigungs= oder Aufsichtsbehörde. Bei Landwegstrecken werden die Angaben
der Post= und Eisenbahnkarte des Deutschen Reichs zu Grunde gelegt.
Ist die Feststellung der Entfernungen mit diesen Hilfsmitteln nicht möglich,
so treten an ihre Stelle die amtlichen Entfernungskarten oder, wenn diese fehlen,
die Bescheinigungen sachkundiger Behörden, bei Seereisen die Post= und Eisen-
bahnkarte des Deutschen Reichs oder die vom Reichspostamte bearbeitete Karte
der großen Postdampfschiffslinien im Weltverkehr und bei sonstigen Dienstreisen
außerhalb des Reichsgebiets die Bescheinigungen der Kaiserlichen Gesandtschaften
und Konsulate. E
Bei Reisen, die teils mit der Eisenbahn oder dem Schiffe, teils auf dem
Landweg auszuführen sind, werden die Eisenbahn= oder Schiffstrecken einerseits
und die Landwegstrecken anderseits besonders berechnet und für sich abgerundet.
37.
Auslagen des Beamten für die Beförderung von Akten, Karten, Geräten usw.,
deren er zur Erledigung des Dienstgeschäfts bedarf, werden gesondert erstattet.
Haben die bestimmungsmäßigen Fahrkosten, einschließlich der Vergütung
für Zu= und Abgang, nicht ausgereicht, um die gesamten Kosten der Beförderung
des Beamten und des zu seinem persönlichen Gebrauche bestimmten Gepäcks zu
decken, so werden ihm die Mehrauslagen erstattet. Der Beamte hat zu diesem
Zwecke seine Auslagen für die Beförderung nach den einzelnen Arten summarisch
geordnet anzugeben; eine Belegung ist nicht erforderlich.
3. Festsetzung anderweitiger Beträge an Stelle der Reisekosten.
38.
Die Festsetzung anderweitiger Beträge an Stelle der gesetz= oder verordnungs-
mäßigen Tagegelder und Fahrkosten (§ 9 des Reisekostengesetzes) kann darin be-
stehen, daß entweder für die einzelne Reise oder einen Teil der Reise der gesetz-
oder verordnungsmäßige Tagegeldersatz und Kilometersatz oder nur einer von
beiden ermäßigt oder eine die Reisekosten der einzelnen Reise oder eines Teiles
der Reise umfassende Pauschvergütung gewährt wird oder daß für alle oder nur
flr bestimmte Reisen innerhalb eines Zeitraums eine Pauschsumme bewilligt wird
oder daß nur die baren Auslagen erstattet werden.
IV. Vorschuß und Reisekostenrechnung.
39.
Dem Beamten, der eine Dienstreise auszuführen hat, kann auf seinen
Antrag in den Grenzen der ihm zustehenden Reisekosten ein Vorschuß gezahlt werden.
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