Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Preußische Gesetzsammlung 
— Nr. 2. — 
  
Inhalt: Bekauntmachung des Justizministers, betressend die Bezirke, für die während des Kalender- 
jahrs 1909 die Anlegung des Grundtbuchs erfolgt ist, sowie die Bezirke, für welche das Grundbuch 
auch in Ansehung der von der Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt, 
S. S. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-= 
amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 8. 
  
(Nr. 11012.) Bekanntmachung des Justizministers, betreffend die Bezirke, für die während 
des Kalenderjahrs 1909 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie 
die Bezirke, für welche das Grundbuch auch in Ansehung der von der An- 
legung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt. Vom 
18. Januar 1910. 
Ga# Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, 
vom 13. November 1899 (Gesetzsamml. S. 519) wird zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht, daß während des Kalenderjahrs 1909 auf Grund des Artikel 14 der 
Verordnung die Anlegung des Grundbuchs für die aus der Anlage ersichtlichen 
Grundbuchbezirke, Anlegungsbezirke und Bergwerke durch die dabei angegebenen 
Amtsblätter bekannt gemacht worden ist. 
Zugleich wird gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht, daß in den Grundbuchbezirken, für welche nach der Bekannt- 
machung des Justizministers vom 17. Januar 1908 (Gesetzsamml. S. 7) die 
Anlegung des Grundbuchs während des Kalenderjahrs 1907 erfolgt ist, das 
Grundbuch nach Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung auch in Ansehung der von 
der Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt, selbst 
wenn sie ein Blatt noch nicht erhalten haben. 
Berlin, den 18. Januar 1910. 
Der Justizminister. 
Beseler. 
  
Gesetzlammlung 1910. (Nr. 11012.) 2 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Januar 1910.
	        
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