Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

Beispiele. 
— 
I. Zu 99 11 bis 13 und 9 34. 
J. 
1 
· □ 
4 H 
Die Dienstreise wird von der außerhalb eines Ortes liegenden 
Wohnung A des Beamten nach dem Geschäftsorte B ausgeführt. Dann 
werden, da nach &# 11 bis 13, um den Anspruch auf Reisekosten zu 
begründen, die Entfernung von der Grenze des Ortes B nach 4 
2 Kilometer oder mehr betragen muß, Reisekosten nicht gewährt, wenn 
diese Entfernung geringer ist als 2 Kilometer, auch wenn die Mitte 
von 3 2 Kilometer oder mehr von 4 entfernt ist. 
O # 
4 B 
Das Gleiche gilt, wenn von dem Wohnort 4 aus ein Dienst- 
geschäft an der außerhalb eines Ortes liegenden Stelle B vorgenommen 
wird (§ 11 Abs. 1 und 3), 9 13 Abs. 2). 
O # 
4 B 
Liegt sowohl die Wohnung des Beamten als auch die Stelle des 
Dienstgeschäfts außerhalb eines Ortes, so entscheidet die Entfernung 
zwischen diesen beiden Punkten (§5 11 Abs. 1 und 3), 812 Abs. 2, 
*13 Absk. 2). 
·K. 
– 
0½ TFM 
+ 
2,: T 7 O 
1.5 4% r 7. % 1 
. 4% 3 b. 44— 6 
M 
7. 4% 
Die Reise wird von der außerhalb eines Ortes liegenden Wohnung 4 
des Beamten nach dem Geschäftsorte B und von B nach dem Ge- 
schäftsorte C, von C nach dem Geschäftsorte D und von D nach 4 aus- 
eführt. 
8 Reisekosten werden gewährt, wenn wenigstens bei einem der 
Geschäftsorte die Entfernung von der Ortsgrenze nach A in der einen 
wie in der anderen Reiserichtung, das heißt sowohl über die Mitte der 
vorher berührten als auch über die Mitte der nachher berührten Ge— 
schäftsorte, mindestens 2 Kilometer beträgt (§11 Abs. 1 Satz 2). 
  
  
  
  
 
	        
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