Beispiele.
—
I. Zu 99 11 bis 13 und 9 34.
J.
1
· □
4 H
Die Dienstreise wird von der außerhalb eines Ortes liegenden
Wohnung A des Beamten nach dem Geschäftsorte B ausgeführt. Dann
werden, da nach 11 bis 13, um den Anspruch auf Reisekosten zu
begründen, die Entfernung von der Grenze des Ortes B nach 4
2 Kilometer oder mehr betragen muß, Reisekosten nicht gewährt, wenn
diese Entfernung geringer ist als 2 Kilometer, auch wenn die Mitte
von 3 2 Kilometer oder mehr von 4 entfernt ist.
O #
4 B
Das Gleiche gilt, wenn von dem Wohnort 4 aus ein Dienst-
geschäft an der außerhalb eines Ortes liegenden Stelle B vorgenommen
wird (§ 11 Abs. 1 und 3), 9 13 Abs. 2).
O #
4 B
Liegt sowohl die Wohnung des Beamten als auch die Stelle des
Dienstgeschäfts außerhalb eines Ortes, so entscheidet die Entfernung
zwischen diesen beiden Punkten (§5 11 Abs. 1 und 3), 812 Abs. 2,
*13 Absk. 2).
·K.
–
0½ TFM
+
2,: T 7 O
1.5 4% r 7. % 1
. 4% 3 b. 44— 6
M
7. 4%
Die Reise wird von der außerhalb eines Ortes liegenden Wohnung 4
des Beamten nach dem Geschäftsorte B und von B nach dem Ge-
schäftsorte C, von C nach dem Geschäftsorte D und von D nach 4 aus-
eführt.
8 Reisekosten werden gewährt, wenn wenigstens bei einem der
Geschäftsorte die Entfernung von der Ortsgrenze nach A in der einen
wie in der anderen Reiserichtung, das heißt sowohl über die Mitte der
vorher berührten als auch über die Mitte der nachher berührten Ge—
schäftsorte, mindestens 2 Kilometer beträgt (§11 Abs. 1 Satz 2).