Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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In dem Beispiel a liegt diese Voraussetzung nicht bei B und D, 
wohl aber bei C vor; deshalb sind Reisekosten zu gewähren. In dem 
Beispiele b liegen diese Voraussetzungen weder bei B noch bei C noch 
bei D vor; deshalb sind keine Reisekosten zu gewähren. 
Eisenbaha Landiegꝗ 
0 0 
5. 2 5 6 
Die Reise wird vom Wohnort 4 mit der Eisenbahn nach dem 
Orte B ausgeführt und von B auf dem Landwege nach dem Geschäfts- 
orte C fortgesetzt. 
Reisekosten werden gewährt, wenn sowohl die Entfernung von der 
Grenze des Ortes 4 nach der Mitte des Ortes C als auch diejenige 
von der Grenze des Ortes C nach der Mitte des Ortes 4 mindestens 
2 Kilometer beträgt (§ 11 Abs. 1 und 3). 
Die für die Höhe der Fahrkosten maßgebende Entfernung wird, 
wenn diese Voraussetzung zutrifft, für die Eisenbahnstrecke von Bahnhof- 
bis Bahnhof B, für die Landwegstrecke von der Mitte des Ortes B. 
nach der Mitte des Ortes C berechnet (§ 34 Abs. 1). 
Eiienbahn Lndioe[ 
6 . OD G# G — · 
4 Baldo3 P5 3 □0 
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof 1) liegt außerhalb, 
die Stelle des Dienstgeschäfts C ebenfalls außerhalb eines Ortes. 
Reisekosten werden gewährt, wenn die Entfernung von der Grenze 
des Ortes 4 nach C 2 Kilometer mindestens beträgt (6 11 Abs. 1 
und 3, & 13 Abf. 2). 
Die für die Höhe der Fahrkosten maßgebende Entfernung wird 
für die Eisenbahnstrecke von Bahnhof 4 nach Bahnhof N (§ 34 Abs. 1), 
für die Landwegstrecke von Bahnhof B nach C ( 34 Abs. 3) berechnet. 
Wegen einer Vergütung für Abgang in B unter Ausschluß der 
Fahrkosten für die Strecke von Bahnhof BK nach der Mitte des Ortes B 
vergleiche Beispiel a. 
II. Zu 99. 18, 29, 30, 31, 34. (Jugang und Abgang). 
7 O O 
-4 5 
Der Bahnhof des Wohnorts 4 und der Bahnhof des auswärtigen 
Ubernachtungsorts 3 liegen innerhalb des Ortes oder in geringerer 
Entfernung als 2 Kilometer von der Ortsgrenze. 
Es wird ein Zugang in 41 und ein Abgang in 3 vergütet 
(§ 18 Abs. 1, 9§ 29 Abs. 1). 
8 O · O 
41 Hahihos 4 11 
Der Bahnbof 4 liegt 2 Kilometer oder mehr von der Grenze 
des Ortes 4 entfernt. 
  
  
  
 
	        
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