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In dem Beispiel a liegt diese Voraussetzung nicht bei B und D,
wohl aber bei C vor; deshalb sind Reisekosten zu gewähren. In dem
Beispiele b liegen diese Voraussetzungen weder bei B noch bei C noch
bei D vor; deshalb sind keine Reisekosten zu gewähren.
Eisenbaha Landiegꝗ
0 0
5. 2 5 6
Die Reise wird vom Wohnort 4 mit der Eisenbahn nach dem
Orte B ausgeführt und von B auf dem Landwege nach dem Geschäfts-
orte C fortgesetzt.
Reisekosten werden gewährt, wenn sowohl die Entfernung von der
Grenze des Ortes 4 nach der Mitte des Ortes C als auch diejenige
von der Grenze des Ortes C nach der Mitte des Ortes 4 mindestens
2 Kilometer beträgt (§ 11 Abs. 1 und 3).
Die für die Höhe der Fahrkosten maßgebende Entfernung wird,
wenn diese Voraussetzung zutrifft, für die Eisenbahnstrecke von Bahnhof-
bis Bahnhof B, für die Landwegstrecke von der Mitte des Ortes B.
nach der Mitte des Ortes C berechnet (§ 34 Abs. 1).
Eiienbahn Lndioe[
6 . OD G# G — ·
4 Baldo3 P5 3 □0
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof 1) liegt außerhalb,
die Stelle des Dienstgeschäfts C ebenfalls außerhalb eines Ortes.
Reisekosten werden gewährt, wenn die Entfernung von der Grenze
des Ortes 4 nach C 2 Kilometer mindestens beträgt (6 11 Abs. 1
und 3, & 13 Abf. 2).
Die für die Höhe der Fahrkosten maßgebende Entfernung wird
für die Eisenbahnstrecke von Bahnhof 4 nach Bahnhof N (§ 34 Abs. 1),
für die Landwegstrecke von Bahnhof B nach C ( 34 Abs. 3) berechnet.
Wegen einer Vergütung für Abgang in B unter Ausschluß der
Fahrkosten für die Strecke von Bahnhof BK nach der Mitte des Ortes B
vergleiche Beispiel a.
II. Zu 99. 18, 29, 30, 31, 34. (Jugang und Abgang).
7 O O
-4 5
Der Bahnhof des Wohnorts 4 und der Bahnhof des auswärtigen
Ubernachtungsorts 3 liegen innerhalb des Ortes oder in geringerer
Entfernung als 2 Kilometer von der Ortsgrenze.
Es wird ein Zugang in 41 und ein Abgang in 3 vergütet
(§ 18 Abs. 1, 9§ 29 Abs. 1).
8 O · O
41 Hahihos 4 11
Der Bahnbof 4 liegt 2 Kilometer oder mehr von der Grenze
des Ortes 4 entfernt.