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Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 33. —
Inhalt: Verordnung, betreffend die Anderung und Ergänzung der Bestimmungen über die Umzugskosten
der Beamten der Staatseisenbahnen und der unter der Verwaltung des Staates stehenden Privateisen-
bahnen, S. 239. — Allerhöchster Erlaß, betreffend Bau und Betrieb der in dem Gesetze vom
25. Juli 1910 vorgesehenen neuen Eisenbahnlinien usw., S. 291. — Allerhöchster Erlaß,
betreffend die Verleihung des Promotionsrechts an die Tierärztlichen Hochschulen, S. 292.
(Nr. 11076.) Verordnung, betreffend die Anderung und Ergänzung der Bestimmungen
über die Umzugskosten der Beamten der Staatseisenbahnen und der
unter der Verwaltung des Staates stehenden Privateisenbahnen. Vom
15. September 1910.
Wir Wilhelm f von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Umzugskosten der
Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877 (Gesetzsamml. S. 15) unter Aufhebung
der Verordnungen vom 4. März 1895 (Gesetzsamml. S. 41), vom 9. Mai 1902
(Gesetzsamml. S. 141) und vom 5. Juli 1905 (Gesetzsamml. S. 267)) was folgt:
I
DersldecVerordnungvom26.Mai1877,betreffenddiellmzugskosten
von Beamten der Staatseisenbahnen und der unter der Verwaltung des Staates
stehenden Privateisenbahnen, (Gesetzsamml. S. 173) erhält die nachstehende Fassung:
1.
Die nachstehend aufgeführten etatmäßig angestellten Beamten der
Staatseisenbahnen und der unter der Verwaltung des Staates stehenden
Privateisenbahnen erhalten bei Versetzungen, unbeschadet der Bestimmung
im & 2, eine Vergütung für Umzugskosten nach folgenden Sätzen:
auf auf Transport-
allgemeine kosten für je
Kosten 10 Kilometer
1. Ingenieure, Landmesser, Hauptkassenkassierer,
technische Eisenbahnsekretäre technische Rech-
nungsrevisoren, bau- und maschinentechnische
Eisenbahnbetriebsingenieure,technische Betriebs.
kontrolleure, Oberbaukontrolleure, Betriebs-
maschinenkontrolleure, Oberbahnmeister, Werk-
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11076—11078.) 52
Ausgegeben zu Berlin den 1. Oktober 1910.