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Artikel 2.
Die Elsaß-Lotbringische Regierung verpflichtet sich, während der Dauer
dieses Vertrags für Rechnung ihrer Landeskasse weder eine eigene Lotterie ein-
urichten, noch sich an einer anderen Lotterie zu beteiligen. Den Vertrieb von
Lofen oder Losabschnitten anderer Geldlotterien als der Königlich Preußischen
Klassenlotterie oder solcher Lotterien, bei denen sich die Veranstalter verpflichten,
an Stelle der Sachgewinne einen Geldbetrag zu gewähren, mögen die Lotterien
von einem deutschen oder außerdeutschen Staate, einem Kommunalverband oder
einer anderen Korporation, Vereinigung oder Person veranstaltet werden, wird
sie ebenso wie das Spielen in diesen Lotterien innerhalb Elsaß-Lothringens nur
im Einverständnisse mit der Königlich Preußischen Regierung gestatten.
Artikel 3.
Die Elsaß-Lothringische Regierung hat gegen das Spielen in Geldlotterien,
die von ihr nicht zugelassen sind, und gegen den Vertrieb von Losen und Los-
abschnitten von nicht zugelassenen Lotterien und Ausspielungen aller Art ge-
setzliche Strafbestimmungen erlassen, die mit denen des preußischen Gesetzes vom
29. August 1904 (Preußische Gesetzsamml. S. 255) im wesentlichen überein-
stimmen und am 1. Dezember 1910 in Kraft treten sollen; sie wird diese Straf-
bestimmungen während der Dauer des Vertrags ohne Zustimmung der Königlich
Preußischen Regierung weder aufheben noch abändern.
Ebenso wird die Elsaß-Lothringische Regierung während der Dauer des
Vertrags diejenigen Strafbestimmungen aufrechterhalten, welche sie in Uber-
einstimmung mit dem preußischen Gesetze vom 18. August 1891 (Preußische
Gesetzsamml. S. 353) erlassen hat, um dem ohne Ermächtigung der Königlich
Preußischen Lotterieverwaltung stattfindenden gewerbsmäßigen Handel mit preußi-
schen Staatslotterielosen entgegenzutreten.
Artikel 4.
Wegen des Betriebs der Königlich Preußischen Klassenlotterie und wegen
des hieraus fließenden Einkommens bleibt der Preußische Staat in Elsaß-Lothringen
von allen Steuern und Abgaben, für wessen Rechnung solche auch immer er-
hoben werden, völlig frei.
Auch darf den Einnehmern der Königlich Preußischen Klassenlotterie wegen
des Vertriebs von Losen keinerlei besondere Steuer oder Abgabe von der Elsaß-
Lothringischen Regierung oder einem Kommunal= oder sonstigen Verband auf-
erlegt werden.
Artikel 5.
Die Elsaß-Lothringische Regierung wird der Königlich Preußischen General-
Lotteriedirektion und ihrem Präsidenten bei der Auswahl geeigneter Persönlichkeiten
für die Stellen der Königlich Preußischen Lotterieeinnehmer nach Möglichkeit
behilflich sein und die ihr unterstellten Behörden und Beamten anhalten) allen