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Artikel 7.
In welchem Umfange die Königlich Preußische Regierung mit Rücksicht
auf die Bestimmungen dieses Vertrags oder aus sonstigen Gründen die Lose der
Königlich Preußischen Klassenlotterie vermehren und welche Losezahl sie den inner-
halb Elsaß-Lothringens anzunehmenden Lotterieeinnehmern zum Vertriebe zuweisen
will, bleibt ihr ebenso wie jede andere, die Einrichtung, die Verwaltung und
den Betrieb der Königlich Preußischen Klassenlotterie betreffende Anordnung aus-
schließlich überlassen.
Die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion wird aber den in Elsaß-
Lothringen bestellten Lotterieeinnehmern, soweit Lose hierzu verfügbar sind, die-
jenige Kahr von Losen überweisen, welche sie sich für alle Klassen zweier auf-
einanderfolgender Lotterien fest zu übernehmen verpflichten.
Den in Preußen und sonstigen Absatzgebieten der Königlich Preußischen
Klassenlotterie bestellten Lotterieeinnehmern werden keine günstigeren Bedingungen
der Anstellung und des Vertriebs der Lose und der Zahl der ihnen überwiesenen
Lose zugestanden werden als den in Elsaß-Lothringen bestellten.
Die Königlich Preußische Regierung wird Vorsorge treffen, daß für die
Bewohner Elsaß-Lothringens genügende angemessene Gelegenheit geschaffen wird,
Lose der Königlich Preußischen Klassenlotterie von den in Elsaß-Lothringen
bestellten Lotterieeinnehmern zu beziehen. Etwaigen Wünschen der Elsaß-Lothrin-
gischen Regierung in bezug auf die Zahl und den Sitz der Lotterieeinnehmer
wird die Königlich Preußische Regierung tunlichst Rechnung tragen.
Artikel 8.
Der gegenwärtige Vertrag wird vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 9
auf die Zeitdauer vom 1. Januar 1911 bis zum 31. Dezember 1930 abge-
schlossen, so daß die letzte Rentenzahlung am 1. Juli 1930 zu erfolgen hat. Der
Vertrag gilt jedesmal als für einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert, wenn
er nicht mindestens ein Jahr vor Ablauf seiner Geltungsdauer von einem der
vertragschließenden Teile gekündigt wird.
Artikel 9.
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, Lose für die 224. Königlich
Preußische Klassenlotterie in Elsaß-Lothringen schon vor dem Inkrafttreten dieses
Vertrags zu vertreiben und die hierzu nötigen Anordnungen nach Maßgabe dieses
Vertrags schon vor dessen Inkrafttreten zu treffen.
Andererseits ist, falls dieser Vertrag von einer Seite gekündigt und nicht
durch einen anderen Vertrag ersetzt werden sollte, die Elsaß-Lothringische Regierung
befugt, sofern sie alsdann nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit
der Königlich Preußischen Regierung eine eigene Staatslotterie einzurichten oder