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schnittlichen Gewinnabzugs zu dem gegenwärtigen. Betrug also beispielsweise der
reine Einsatzpreis bei einer der maßgebenden beiden Lotterien wie gegenwärtig
161 5/8, bei der anderen aber 165 4 und der Gewinnabzug bei je einer dieser
Lotterien 14 und 13 vom Hundert, so bilden den Durchschnitt des Einsatzpreises
— 163½ X und den des Gewinnabzugs 14 13½ vom
Hundert, und der Einheitssatz stellt sich demnach auf u *7 # 4O 38/6%
also nach Artikel 6 Abs. 3 am Ende abgerundet auf 38)7 M.
2. Solange die Berechnung der Rente nach Artikel 6 Abs. 2, 3 noch nicht
fertiggestellt ist, erfolgen die Rentenzahlungen in den ersten acht Jahren nach
dem vereinbarten Jahresbetrag, in den folgenden Jahren nach der im Vorjahre
gezahlten Jahressumme. Ergibt sich bei der demnächstigen Feststellung, daß der
Elsaß-Lothringischen Regierung ein geringerer oder ein höherer als der gezahlte
Betrag zustand, so wird der zuviel gezahlte Betrag je zur Hälfte von den beiden
zunächst fällig werdenden Raten gekürzt, ein zu wenig gezahlter der zunächst
fälligen Rate hinzugesetzt.
3. Der Präsident der Königlich Preußischen General--Lotteriedirektion wird
dem Kaiserlichen Ministerium für Elsaß-Lothringen, Abteilung für Finanzen,
Handel und Domänen, jedesmal nach Abspielung von je zwei Königlich
Preußischen Klassenlotterien, tunlichst spätestens fünf Monate nach dem Ende
der Ziehung der zweiten dieser Lotterien, Mitteilung über den Loseabsatz machen,
der in ihnen von den in Elsaß-Lothringen bestellten Einnehmern erzielt worden
und nach Artikel 6 Abs. 2 für die nächste Rentenbemessung maßgebend ist, auch
der bezeichneten Behörde von dem Plane jeder Königlich Preußischen Klassen-
lotterie nach dessen Feststellung Kenntnis geben.
4. Wenn im Falle eines Krieges oder sonstigen Ereignisses Lotterien in
einem Berechnungsjahre nicht abgespielt werden oder nur eine Lotterie stattfindet,
so ermäßigt sich die an Elsaß-Lothringen zu zahlende Rente entsprechend.
Die mit dem vereinbarten Entwurf übereinstimmend befundenen zwei
Ausfertigungen des Vertrags sind hierauf von den beiderseitigen Kommissaren
unterzeichnet und untersiegelt worden, und es haben die beiderseitigen Kommissare
je eine Ausfertigung des Vertrags und des Schlußprotokolls entgegengenommen.
So geschehen in Berlin, den 28. April 1910.
L. S.) Bonnenberg. (L. S.) Nobis.
(L. S.) Schmidt-Dargitz.