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Neben den Pauschsätzen stehen dem Rechtsanwalte Schreib-
gebühren zu:
1. für die auf besonderes Verlangen gefertigten Abschriften;
2. für ein Schreibwerk, soweit es außerhalb des Rahmens einer
gebührenpflichtigen Tätigkeit entsteht.
Für die Höhe der im Abs. 4 erwähnten Schreibgebühren sind
die Vorschriften des § 80 des Deutschen Gerichtskostengesetzes maßgebend.
Der Ansatz der im 979 Nr. 2 des Deutschen Gerichtskostengesetzes
bezeichneten Gebühren wird durch den Pauschsatz nicht ausgeschlossen.
3. Im Artikel 15 wird im Abs. 1 die Ziffer „76“ ersetzt durch „777.
Artikel II.
Der Justizminister wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, enthaltend die
landesgesetzlichen Vorschriften über die Gebühren der Rechtsanwälte und Gerichts-
vollzieher, wie er sich aus den Anderungen dieses Gesetzes ergibt, unter fort-
laufender Nummerfolge der Paragraphen mit dem Datum des vorliegenden Ge-
setzes durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. Dabei sind die Anderungen,
welche das Preußische Gerichtskostengesetz und die Gebührenordnung für Notare
erfahren, zu berücksichtigen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 21. März 1910.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Frhr. v. Rheinbaben.
Delbrück. Beseler. v. Arnim. v. Moltke. Sydow.
v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
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(Nr. 11017.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Hachenburg. Vom 18. März 1910.
Auf Grund des Artikel 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember
1899 (Gesetzsamml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung
von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist
von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Hachenburg gehörige Gemeinde Hachenburg
am 15. April 1910 beginnen soll.
Berlin, den 18. März 1910.
Der Justizminister.
Beseler.
Redigiert im Bureau ded Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Zestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 4#
und 1884 bis 1903 zu 2,40 44) sind an die Postanstalten zu richten.