Grr. 11033.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Cimburg a. C. Vom 23. April 1910.
A# Grund des Artikel 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember
1899 (Gesetzsamml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung
von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist
von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Limburg a. L. gehörige Gemeinde Staffel
am 15. Mai 1910 beginnen soll.
Berlin, den 23. April 1910.
Der Justizminister.
Beseler.
r. 11034.) Verfügung des Justizministers zur Abänderung der Verfügung vom 9. April
1910, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes
des Amtsgerichts Hadamar. Vom 24. April 1910.
D. Verfügung vom 9. April 1910 (Gesetzsamml. S. 37) wird dahin ab-
geändert, daß für die im Bezirke des Amtsgerichts Hadamar und zugleich in
anderen Amtsgerichtsbezirken belegenen Bergwerke Kaltenwiese und Kohlhau (nicht
Kattenwiese und Kohlau, wie sie in der Verfügung genannt sind) die Ausschluß-
frist am 15. Mai 1910 beginnen soll.
Berlin, den 24. April 1910.
Der Justizminister.
Beseler.