Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

82. 
In dem Staatsschuldbuche sind auch die in dem Schuldverhältnis ein— 
tretenden Veränderungen zu vermerken. 
Für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen können 
getrennte Bücher angelegt werden. 
Von dem Staatsschuldbuch ist eine Abschrift zu bilden und getrennt auf— 
zubewahren. 
Uber den Inhalt des Staatsschuldbuchs darf nur den im 67 aufgezählten 
Personen sowie dem Gegenvormunde, dem Beistand und bezüglich der im § 4 
unter Nr. 3 und 4 bezeichneten Gläubiger den zur Revision ihrer Kassen berech- 
tigten öffentlichen Behörden oder sonstigen Personen, letzteren aber nur, falls 
ihre Berechtigung zur Kassenrevision durch eine öffentliche Behörde bescheinigt 
ist, Auskunft erteilt werden. 
  
53. 
Die Eintragung einer Buchschuld geschieht auf Antrag des Inhabers der 
Schuldverschreibungen, im Falle des § 1a auf Antrag des Einzahlers oder der 
Kasse, auf den Namen der in dem Antrag als Gläubiger bezeichneten Person 
oder Vermögensmasse. 
84. 
Als Gläubiger können nur eingetragen werden: 
1. einzelne physische Personen; 
2. einzelne Handelsfirmen; 
3. einzelne eingetragene Genossenschaften und einzelne eingeschriebene Hilfs- 
kassen, welche im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz haben, sowic 
cinzelne juristische Personen; 
4. einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familien- 
fideikommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen W oder 
unter deren Aufsicht geführt wird oder deren Verwalter ihre Ver- 
fügungsbefugnis über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle 
Urkunde nachweisen. 
Einem Gläubiger wird für eine jede der verschieden verzinslichen Anleihen 
nicht mehr als ein Konto im Staatsschuldbuch eröffuct. 
85. 
Mit der Eintragung erlsschen die Rechte des Inhabers an den einge- 
lieferten Schuldverschreibungen und im Falle des 9§ 1 a die Rechte des Einzahlers 
aus der Bescheinigung. 
Im übrigen finden die für die konsolidierten Anleihen geltenden Vor- 
schriften auf die eingetragene Forderung entsprechende Anwendung.
	        
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