Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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5a. 
Zugleich mit der Eintragung der Buchschuld kann der Antragsteller G 3) 
und, nach erfolgter Eintragung, der Gläubiger eine zweite Person eintragen 
lassen, welche nach dem Tode des Gläubigers der Hauptverwaltung der Staats- 
schulden gegenüber die Gläubigerrechte auszuüben befugt ist. 
Diese Eintragung ist auf Antrag der im &7 Abs. 1 unter Nr. 1 bis 4 
und 6 bis 8 bezeichneten Personen jederzeit zu löschen. 
87. 
Zur Stellung von Anträgen auf ÜUbertragung eingetragener Forderungen 
auf ein anderes Konto, auf Eintragung und auf Löschung von Vermerken über 
Veränderungen im Schuldverhältnisse (§ 2 Abs. 1) sowie auf Ausreichung von 
Staatsschuldverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur 
berechtigt: 
der eingetragene Gläubiger; 
sein gesetzlicher Vertreter oder sein Bevollmächtigter;, 
der Konkursverwalter; 
derjenige, auf welchen die eingetragene Forderung von Todes wegen 
übergegangen istz 
die gemäß § bha eingetragene zweite Person; 
. der Testamentsvollstrecker; 
der Nachlaßverwalter 6-. 1981 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 
im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte. 
Dersenige, für welchen ein Nießbrauch oder ein sonstiges Recht zum Zins- 
genuß eingetragen ist, kann ohne Zuzichung des Gläubigers Anträge in bezug 
auf den zum Empfange der Zinsen Berechtigten stellen. 
Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt für berechtigt, wer zur 
Zeichnung der Firma berechtigt ist, zur Stellung von Anträgen für die im 4 
Nr. 4 erwähnten Vermögensmassen die dort genannte Behörde oder die von ihr 
bezeichnete Person oder die gemäß § 4 Nr. 4 zur Verfügung über die Masse 
befugten Verwalter. Als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, die nicht 
im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz hat, gilt, wer seine Vertretungs- 
befugnis nach den vom Finanzminister erlassenen Ausführungsbestimmungen 
nachgewiesen hat. 
— 
nliss 
a. 
Zur Löschung von Vermerken zu Gunsten Dritter bedarf es deren Zu- 
stimmung mit Ausnahme der im § 14 Abs. 2 und 3 gedachten Fälle. 
Wird eine Forderung unter Löschung auf einem Konto auf ein anderes 
Konto übertragen, so sind die Vermerke zu Gunsten Dritter unter Löschung auf 
dem alten Konto auf das neue Konto mit zu übertragen. Der Zustimmung 
der aus dem Vermerke Berechtigten bedarf es nicht. 
14“
	        
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