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⅜ 19.
Die Zinsen werden in der Zeit vom 14. Tage vor bis zum 8. Tage nach
dem Fälligkeitstermine durch eine öffentliche Kasse, ferner innerhalb des Welt-
postvereins mittels Ubersendung durch die Post oder auf sonstige vom Finanz-
minister zu bestimmende Weise auf Gefahr und Kosten des Berechtigten gezahlt.
Bei Zahlung der Zinsen im Post-Uberweisungs= oder Scheckverkehre können die
Postgebühren außer der Bestellgebühr auf die Staatskasse übernommen werden.
Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sen-
dungen, bis der Gläubiger die richtige Adresse angezeigt hat.
8 21.
An Gebühren werden erhoben:
für die Löschung einer Staatsschuldbuchforderung zum Zwecke der Aus-
reichung von Staatsschuldverschreibungen
für je angefangene 1000 Mark Kapitalbetrag 0)78 Mark,
jedoch mindestens 2 Mark.
Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nötig, im Ver-
waltungszwangsverfahren eingezogen. Auch kann die Vorausbezahlung der Ge-
bühren gefordert werden.
An Gebühren für die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Anträge
sind zu erheben:
bei Beträgen bis 2 000 Mark — 1,s0 Mark,
bei Beträgen über 2 000 Mark = 3 Mark,
seweit, nicht nach dem Gerichtskostengesetz eine geringere Gebühr zur Hebung
ommt.
B. Im 9 6 wird:
a) im Abs. 2 das Wort „vierprozentigen“ gestrichen;
b) im Abs. 3 statt der Worte „der vierprozentigen Anleihe“ gesetzt:
„zu gleichem Zinssatz und“.
C. Der 9 11 wird gestrichen.
D. Im §86 23 Nr. 1 wird statt der Worte vierprozentigen konsolidierten
Anleihe“ gesetzt: „konsolidierten Anleihen“.
Artikel II.
Beglaubigungen von Unterschriften unter Anträgen, Vollmachten und Ge-
nehmigungserklärungen, die nach ihrem Inhalt ausschließlich eine im Reichsschuld-
buch oder im Staatsschuldbuch einzutragende oder eingetragene Forderung betreffen,
sind stempelfrei.