Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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⅜ 19. 
Die Zinsen werden in der Zeit vom 14. Tage vor bis zum 8. Tage nach 
dem Fälligkeitstermine durch eine öffentliche Kasse, ferner innerhalb des Welt- 
postvereins mittels Ubersendung durch die Post oder auf sonstige vom Finanz- 
minister zu bestimmende Weise auf Gefahr und Kosten des Berechtigten gezahlt. 
Bei Zahlung der Zinsen im Post-Uberweisungs= oder Scheckverkehre können die 
Postgebühren außer der Bestellgebühr auf die Staatskasse übernommen werden. 
Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sen- 
dungen, bis der Gläubiger die richtige Adresse angezeigt hat. 
8 21. 
An Gebühren werden erhoben: 
für die Löschung einer Staatsschuldbuchforderung zum Zwecke der Aus- 
reichung von Staatsschuldverschreibungen 
für je angefangene 1000 Mark Kapitalbetrag 0)78 Mark, 
jedoch mindestens 2 Mark. 
Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nötig, im Ver- 
waltungszwangsverfahren eingezogen. Auch kann die Vorausbezahlung der Ge- 
bühren gefordert werden. 
An Gebühren für die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Anträge 
sind zu erheben: 
bei Beträgen bis 2 000 Mark — 1,s0 Mark, 
bei Beträgen über 2 000 Mark = 3 Mark, 
seweit, nicht nach dem Gerichtskostengesetz eine geringere Gebühr zur Hebung 
ommt. 
B. Im 9 6 wird: 
a) im Abs. 2 das Wort „vierprozentigen“ gestrichen; 
b) im Abs. 3 statt der Worte „der vierprozentigen Anleihe“ gesetzt: 
„zu gleichem Zinssatz und“. 
C. Der 9 11 wird gestrichen. 
D. Im §86 23 Nr. 1 wird statt der Worte vierprozentigen konsolidierten 
Anleihe“ gesetzt: „konsolidierten Anleihen“. 
Artikel II. 
Beglaubigungen von Unterschriften unter Anträgen, Vollmachten und Ge- 
nehmigungserklärungen, die nach ihrem Inhalt ausschließlich eine im Reichsschuld- 
buch oder im Staatsschuldbuch einzutragende oder eingetragene Forderung betreffen, 
sind stempelfrei.
	        
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