Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Die Befreiungsvorschrift des Abs. 3 zu b der Nr. 581 des Stempeltarifs 
des Stempelsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1909 
(Gesetzsamml. S. 535) findet auch auf Beurkundungen von zinsbaren Darlehen 
Anwendung, welche gegen Verpfändung einer Forderung gewährt werden, die im 
Reichsschuldbuch oder im Staatsschuldbuch eingetragen ist, vorausgesetzt, daß die 
Darlehen innerhalb Jahresfrist oder in einem kürzeren Zeitraume zurückzuzahlen 
sind und der Wert der verpfändeten Forderung dem gewährten Darlehen mindestens 
gleichkommt. 
Artikel III. 
Der 9 82 des Preußischen Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 6. Oktober 1899 (Gesetzsamml. S. 326) erhält folgende Fassung: 
Für die in den Gesetzen über das Reichsschuldbuch und das 
Staatsschuldbuch vorgesehenen Bescheinigungen, daß ein Rechtsnach- 
folger von Todes wegen) ein die Gütergemeinschaft fortsetzender über- 
lebender Ehegatte oder ein Testamentsvollstrecker über eine Buch- 
forderung zu verfügen berechtigt ist, werden drei Zehnteile der im § 33 
bestimmten Gebühr bis zum Höchstbetrage von 10 Mark erhoben. Das 
Gleiche gilt für die in den 99 37, 38 der Grundbuchordnung vor- 
gesehenen Zeugnisse; jedoch werden für diese Zeugnisse Gebühren nicht 
erhoben, wenn die Teilungsurkunde vor Gericht aufgenommen oder be- 
stätigt ist. 
Artikel IV. 
Der §2 des Gesetzes, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens 
und Bildung einer Staatsschuldenkommission, vom 24. Februar 1850 (Gesetz- 
samml. S. 57) erhält folgenden Abs. 2: 
Die Zahl der Mitglieder kann vorübergehend durch Hilfsarbeiter 
verstärkt werden, welche in derselben Weise wie die Mitglieder zu ver- 
eidigen sind und mit eigener Verantwortung an der Bearbeitung der 
Geschäfte der Behörde teilzunehmen haben. 
Artikel V. 
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch König- 
liihe Verordnung bestimmt. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung der Artikel I und IV beauftragt. 
Artikel VI. 
Der Finanzminister wird ermächtigt, den Text des Gesetzes vom 20. Juli 
1883, betreffend das Staatsschuldbuch, (Gesetzsamml. S. 120), wie er sich aus 
den Anderungen durch das Gesetz vom 8. Juni 1891 (Gesetzsamml. S. 105),
	        
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