durch den Artikel 16 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom
20. September 1899 (Gesetzsamml. S. 177), durch das Gesetz vom 24. Juli 1904
(Gesetzsamml. S. 167) und durch dieses Gesetz ergibt, unter der Uberschrift:
0-Staatsschuldbuchgesetz
unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen und unter Fortlassung des
5 25 Abs. 1 in der Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Gesetzes vom 20. Juli
1883 verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des
durch den Finanzminister bekannt gemachten Textes.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben „Buckingham Palace, London“ den 22. Mai 1910.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Frhr. v. Rheinbaben.
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke.
Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
Redigiert im Bureau de# Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichs#ruckerei.
Destehungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 0,25 4
und 1884 bis 1903 zu 2,40 4/) sind an die Postanstalten zu richicn.