114.
Eine Ehefrau wird, unbeschadet der Vorschriften des Artikel 97 Abs. 2 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, zu Anträgen ohne Zustimmung
des Ehemanns zugelassen.
15.
Zum Antrag auf Eintragung einer Forderung sowie zur gleichzeitigen
Erteilung einer Vollmacht, ferner zum Antrag auf gleichzeitige Eintragung einer
zweiten Person gemäß §# 7 Abs. 1 oder einer Beschränkung des Gläubigers in
bezug auf Kapital oder Zinsen genügt schriftliche Form. Dasselbe gilt für An-
träge auf Löschung der im §7 Abs. 1 und im 9 18 Abs. 2 und 3 erwähnten
Vermerke.
In allen anderen Fällen soll der Antrag im Geltungsgebiete des Bürger-
lichen Gesetzbuchs gemäß § 129 daselbst öffentlich beglaubigt sein. Der öffent-
lichen Beglaubigung steht gleich die Aufnahme des Antrags durch das Staats-
schuldbuchbureau oder eine vom Finanzminister bezeichnete Kasse. Außerhalb des
Geltungsgebiets des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll der Antrag gerichtlich oder
notariell oder von einem Konsul des Deutschen Reichs aufgenommen oder be-
glaubigt sein. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden kann in besonderen
Fällen von der Beobachtung dieser Formvorschriften absehen.
Sind seit der Eintragung Anderungen in der Person des Gläubigers (Ver-
heiratung einer Frau, Anderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohnorts)
eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentliche Ur-
kunde dargetan werde.
&16.
Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich durch einen Erbschein oder
durch eine Bescheinigung darüber, daß sie über die eingetragene Forderung zu
verfügen befugt sind, auszuweisen.
Beruht die Rechtsnachfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in
einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so kann nach dem Ermessen der Haupt-
verwaltung der Staatsschulden von der Beibringung des Erbscheins oder der
Bescheinigung abgesehen werden, wenn an deren Stelle die Verfügung und das
Protokoll über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt wird.
Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines
Testamentsvollstreckers zur Verfügung über eine zum Nachlasse gehörige Forderung
ist entweder durch die in den 99 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor-
gesehenen Zeugnisse oder durch eine Bescheinigung darüber, daß der überlebende
Ehegatte oder der Testamentsvollstrecker zur Verfügung über die eingefragene
Forderung befugt ist, nachzuweisen. Auf den Nachweis der Befugnis des
Testamentsvollstreckers findet die Vorschrift des Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Zur Ausstellung der in Abs. 1 und 3 gedachten Bescheinigung ist das
Nachlaßgericht und, falls der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im Inlande weder