Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

114. 
Eine Ehefrau wird, unbeschadet der Vorschriften des Artikel 97 Abs. 2 des 
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, zu Anträgen ohne Zustimmung 
des Ehemanns zugelassen. 
15. 
Zum Antrag auf Eintragung einer Forderung sowie zur gleichzeitigen 
Erteilung einer Vollmacht, ferner zum Antrag auf gleichzeitige Eintragung einer 
zweiten Person gemäß §# 7 Abs. 1 oder einer Beschränkung des Gläubigers in 
bezug auf Kapital oder Zinsen genügt schriftliche Form. Dasselbe gilt für An- 
träge auf Löschung der im §7 Abs. 1 und im 9 18 Abs. 2 und 3 erwähnten 
Vermerke. 
In allen anderen Fällen soll der Antrag im Geltungsgebiete des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs gemäß § 129 daselbst öffentlich beglaubigt sein. Der öffent- 
lichen Beglaubigung steht gleich die Aufnahme des Antrags durch das Staats- 
schuldbuchbureau oder eine vom Finanzminister bezeichnete Kasse. Außerhalb des 
Geltungsgebiets des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll der Antrag gerichtlich oder 
notariell oder von einem Konsul des Deutschen Reichs aufgenommen oder be- 
glaubigt sein. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden kann in besonderen 
Fällen von der Beobachtung dieser Formvorschriften absehen. 
Sind seit der Eintragung Anderungen in der Person des Gläubigers (Ver- 
heiratung einer Frau, Anderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohnorts) 
eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentliche Ur- 
kunde dargetan werde. 
  
&16. 
Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich durch einen Erbschein oder 
durch eine Bescheinigung darüber, daß sie über die eingetragene Forderung zu 
verfügen befugt sind, auszuweisen. 
Beruht die Rechtsnachfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in 
einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so kann nach dem Ermessen der Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden von der Beibringung des Erbscheins oder der 
Bescheinigung abgesehen werden, wenn an deren Stelle die Verfügung und das 
Protokoll über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt wird. 
Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines 
Testamentsvollstreckers zur Verfügung über eine zum Nachlasse gehörige Forderung 
ist entweder durch die in den 99 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor- 
gesehenen Zeugnisse oder durch eine Bescheinigung darüber, daß der überlebende 
Ehegatte oder der Testamentsvollstrecker zur Verfügung über die eingefragene 
Forderung befugt ist, nachzuweisen. Auf den Nachweis der Befugnis des 
Testamentsvollstreckers findet die Vorschrift des Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Zur Ausstellung der in Abs. 1 und 3 gedachten Bescheinigung ist das 
Nachlaßgericht und, falls der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im Inlande weder
	        
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