Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, auch derjenige Konsul des Reichs zuständig, in
dessen Amtsbezirke der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem Konsul von dem Reichskanzler die Er-
mächtigung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen erteilt ist.
17.
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden kann verlangen, daß mehrere
Erben zur Stellung von Anträgen und zur Empfangnahme von Schuldver-
schreibungen eine einzelne Person zum Bevollmächtigten bestellen.
18.
Vollmachten sowie die Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu deren
Gunsten der eingetragene Gläubiger in bezug auf die Forderung oder deren Zins-
erträgnisse durch einen Vermerk im Staatsschuldbuche beschränkt ist, bedürfen zu
ihrer Gültigkeit derselben Form, welche für die Anträge vorgeschrieben ist. Zum
Widerruf einer Vollmacht genügt schriftliche Form.
Zur Löschung von persönlichen unvererblichen Einschränkungen des Gläubiger-
rechts oder des Verfügungsrechts, welche durch den Tod des Berechtigten erloschen
sind, ist nur die Beibringung der Sterbeurkunde erforderlich; das Recht auf den
Bezug rückständiger Leistungen wird hierdurch nicht berührt.
Vermerke,) welche durch Zeitablauf hinfällig geworden sind, können ohne
Zustimmung der Berechtigten von Amts wegen gelöscht werden.
Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unter-
schrieben und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung.
19.
Uber die Eintragung von Forderungen und Vermerken sowie über die
verfügte Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung ge-
langter Forderungen wird dem Antragsteller und, falls der Berechtigte ein an-
derer ist, auch diesem eine Benachrichtigung erteilt.
Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte
Verschreibung.
(20.
Von Amts wegen kann die Löschung eingetragener Forderungen und die
Hinterlegung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen bei der Hinter-
legangsstelle in Berlin auf Kosten des Gläubigers erfolgen:
1. wenn die Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Verfügungs-
beschränkungen beantragt wird;
2. wenn die Forderung ganz oder teilweise im Wege der Lwangsvoll=
streckung oder des Arrestes gepfändet oder wenn eine einstweilige ge-
richtliche Verfügung über dieselbe getroffen istz;