Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

Kirchengesetz 
wegen 
Abänderung einiger Bestimmungen des Kirchengesetzes vom 7. Juli 1900, 
betreffend das Ruhegehalt der Organisten, Kantoren und Küster und die 
Fürsorge für ihre Hinterbliebenen. Vom 13. Mai 1910. 
  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen k., 
verordnen, unter Zustimmung der Generalsynode für die evangelische Landeskirche 
der älteren Provinzen, in Abänderung und Ergänzung des Kirchengesetzes vom 
7. Juli 1900 (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 67), was folgt: 
Artikel I. 
Die 9#8# 3, 11, 12, 14, 26, 27 und 29 des Kirchengesetzes vom 7. Juli 1900 
erhalten folgende Fassung: 
3. 
Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach 
vollendetem 10., jedoch vor vollendetem 11. Dienstjahr erfolgt, und steigt 
mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten 30. Dienstjahr 
um ½% und von da ab um ½ bis zum Höchstbetrage von ¾ des nach §& 4 
zu berechnenden Diensteinkommens. 
Das Ruhegehalt soll in diesen Fällen nicht über 1 800 Mark und nicht 
unter 500 Mark betragen. 
Ubersteigt das hiernach berechnete Ruhegehalt das ruhegehaltsfähige Dienst- 
einkommen, so wird nur der Betrag des letzteren als Ruhegehalt gezahlt. 
In dem im #§ 2 Abs. 2 erwähnten Falle beträgt das Ruhegehalt ⅜8% in 
dem Falle des § 2 Abs. 3 höchstens 15/86 des Diensteinkommens. 
In dem Falle des § 11 Abs. 2 des Kirchengesetzes, betreffend die Dienst- 
vergehen der Kirchenbeamten, vom 16. Juli 1886 (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. 
S. 81) darf das bewilligte Ruhegehalt die Hälfte der Teilsätze des Abs. 1 und 
den Betrag von 600 Mark nicht übersteigen. 
Uberschießende Teile einer Mark werden zu einer vollen Mark abgerundet. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.