Kirchengesetz
wegen
Abänderung einiger Bestimmungen des Kirchengesetzes vom 7. Juli 1900,
betreffend das Ruhegehalt der Organisten, Kantoren und Küster und die
Fürsorge für ihre Hinterbliebenen. Vom 13. Mai 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen k.,
verordnen, unter Zustimmung der Generalsynode für die evangelische Landeskirche
der älteren Provinzen, in Abänderung und Ergänzung des Kirchengesetzes vom
7. Juli 1900 (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 67), was folgt:
Artikel I.
Die 9#8# 3, 11, 12, 14, 26, 27 und 29 des Kirchengesetzes vom 7. Juli 1900
erhalten folgende Fassung:
3.
Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach
vollendetem 10., jedoch vor vollendetem 11. Dienstjahr erfolgt, und steigt
mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten 30. Dienstjahr
um ½% und von da ab um ½ bis zum Höchstbetrage von ¾ des nach §& 4
zu berechnenden Diensteinkommens.
Das Ruhegehalt soll in diesen Fällen nicht über 1 800 Mark und nicht
unter 500 Mark betragen.
Ubersteigt das hiernach berechnete Ruhegehalt das ruhegehaltsfähige Dienst-
einkommen, so wird nur der Betrag des letzteren als Ruhegehalt gezahlt.
In dem im #§ 2 Abs. 2 erwähnten Falle beträgt das Ruhegehalt ⅜8% in
dem Falle des § 2 Abs. 3 höchstens 15/86 des Diensteinkommens.
In dem Falle des § 11 Abs. 2 des Kirchengesetzes, betreffend die Dienst-
vergehen der Kirchenbeamten, vom 16. Juli 1886 (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl.
S. 81) darf das bewilligte Ruhegehalt die Hälfte der Teilsätze des Abs. 1 und
den Betrag von 600 Mark nicht übersteigen.
Uberschießende Teile einer Mark werden zu einer vollen Mark abgerundet.