Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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die im Abs. 2 Bezeichneten außerdem, daß nicht ihr regelmäßiger 
Jahresarbeitsverdienst zweitausendfünfhundert Mark an Entgelt übersteigt. 
Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinn- 
anteile, Sach= und andere Bezüge, die das Mitglied, wenn auch nur 
gewohnheitsmäßig, statt des Gehalts oder Lohnes oder neben ihm von 
dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. Der Wert der Sachbezüge 
wird nach den durch das Versicherungsamt gemäß § 160 Abs. 2 der 
Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 509) 
festgesetzten Ortspreisen berechnet. 
Zum Beitritte berechtigt sind auch die übrigen Werksbeamten und 
Verwaltungsbeamten der Knappschaftsvereine und besonderen Kranken- 
kassen & 168a). 
In Staatsbetrieben mit Pensionsberechtigung angestellte Beamte 
unterliegen den Vorschriften in Abs. 2 bis 5 nicht. Sie sind indessen 
zum Beitritte berechtigt, wenn die vorgesetzte Dienstbehörde zustimmt. 
Die Beitrittsberechtigung erlischt in allen Fällen, wenn das regel- 
mäßige jährliche Gesamteinkommen viertausend Mark übersteigt. 
5# 171 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Auf seinen Antrag wird von dem Beitrittszwange befreit, wer 
auf die Dauer nur zu einem geringen Teile arbeitsfähig ist, solange 
der vorläufig unterstützungspflichtige Armenverband einverstanden ist. 
3. Hinter § 171a werden folgende Vorschriften eingeschaltet: 
f 17 . 
Die Mitglieder der Krankenkasse eines Knappschaftsvereins oder 
einer besonderen Krankenkasse (§& 168 a) können einer Orts-, Land-, 
Betriebs= oder Innungskrankenkasse nicht angehören. 
& 1719b. 
Von Mitgliedern, die nachweislich bereits der Krankenkasse eines 
anderen Knappschaftsvereins oder einer anderen besonderen Kranken- 
kasse (§ 168a) oder einer Orts-, Land-, Betriebs= oder Innungskranken- 
kasse angehört haben, darf Eintrittsgeld nur erhoben werden, wenn 
zwischen Ausscheiden und Beitritt mehr als sechsundzwanzig Wochen 
liegen. 
§ 171b erhält folgende Fassung: 
Die Knappschaftsvereine und besonderen Krankenkassen (6 168a) 
müssen ihren Mitgliedern und deren Angehörigen an Krankenhilfe, 
Wochengeld und Sterbegeld mindestens die Regelleistungen der Orts- 
krankenkassen nach den Vorschriften des Zweiten Buches der Reichs- 
versicherungsordnung gewähren. Das Krankengeld können sie mit
	        
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