9.
10.
§ 171e erhält folgende Fassung:
Scheiden Kassenmitglieder wegen Erwerbslosigkeit aus, die in den
vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen
oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen bei der Krankenkasse
eines Knappschaftsvereins oder einer besonderen Krankenkasse (& 168a)
oder auf Grund der Reichsversicherung versichert waren, so verbleibt
ihnen der Anspruch auf die Regelleistungen der Kasse, wenn der Ver-
sicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen
nach dem Ausscheiden eintritt. Die Kasse hat dem Berechtigten auf
Antrag seinen Anspruch auf diese Leistungen zu bescheinigen.
Sterbegeld wird auch nach Ablauf der drei Wochen gewährt,
wenn die Krankenhilfe bis zum Tode geleistet worden ist.
Der Anspruch fällt weg, wenn der Erwerbslose sich im Ausland
aufhält und die Satzung nichts anderes bestimmt.
Hinter § 171e werden folgende Vorschriften eingeschaltet:
171f.
Die Beziehungen zwischen den Knappschaftsvereinen, soweit sie
Krankenkassenleistungen gewähren, sowie besonderen Krankenkassen (&168a)
und Arzten werden durch schriftlichen Vertrag geregelt; die Bezahlung
anderer Arzte kann die Kasse, von dringenden Fällen abgesehen,
ablehnen.
Soweit es die Kasse nicht erheblich mehr belastet, soll sie ihren
Mitgliedern die Auswahl zwischen mindestens zwei Arzten freilassen.
Wenn das Mitglied die Mehrkosten selbst übernimmt, steht ihm die
Auswahl unter den von der Kasse bestellten Arzten frei. Die Satzung
kann jedoch bestimmen, daß der Behandelte während desselben Ver-
sicherungsfalls oder Geschäftsjahrs den Arzt nur mit Zustimmung des
Vorstandes wechseln darf.
Wird bei einer Krankenkasse die ärztliche Versorgung dadurch
ernstlich gefährdet, daß die Kasse keinen Vertrag zu angemessenen Be-
dingungen mit einer ausreichenden Zahl von Arzten schließen kann
oder daß die Arzte den Vertrag nicht einhalten, so ermächtigt das
Oberversicherungsamt # 61 der Reichsversicherungsordnung) die Kasse
auf ihren Antrag widerruflich, statt der Krankenpflege oder sonst er-
forderlichen ärztlichen Behandlung eine bare Leistung bis zu zwei
Dritteln des Durchschnittsbetrags ihres gesetzlichen Krankengeldes zu
gewähren.
Das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) kann zugleich be-
stimmen:
1. wie der Zustand dessen, der die Leistungen erhalten soll, anders als
durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen werden darf;