Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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171i. 
Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, innerhalb des Kassen- 
bereichs oder mit Genehmigung des Versicherungsamts, in dessen Bezirke 
die Kasse ihren Sitz hat, darüber hinaus wegen Lieferung der Arznei 
mit einzelnen Apothekenbesitzern oder verwaltern oder, soweit es sich 
um die dem freien Verkehr überlassenen Arzneimittel handelt, auch mit 
anderen Personen, die solche feilhalten, Vorzugsbedingungen zu verein- 
baren. Alle Apothekenbesitzer und verwalter im Bereiche der Kasse 
können solchen Vereinbarungen beitreten. Der Vorstand kann dann, 
von dringenden Fällen abgesehen und vorbehaltlich des Abs. 5, die Be- 
zahlung der von anderer Seite gelieferten Arznei ablehnen. 
Genügt die Arzneiversorgung, die eine Kasse gewährt, nicht den 
berechtigten Anforderungen der Erkrankten, so gilt § 171 ga entsprechend. 
Die Apotheken haben den Krankenkassen für die Arzneien einen 
Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe zu gewähren. Der Minister 
für Handel und Gewerbe bestimmt seine Höhe; er kann ihn für die 
einzelnen Apotheken davon abhängig machen, daß die Kasse aus ihnen 
mindestens zu einem bestimmten Betrage bezieht. 
Der für den Sitz des Knappschaftsvereins oder der besonderen 
Krankenkasse (6 168 a) zuständige Regierungspräsident setzt unter Rück- 
sicht auf die örtlichen Verhältnisse und die im Handverkauf üblichen 
Preise die Höchstpreise von solchen einfachen Arzneimitteln fest, welche 
sonst ohne ärztliche Verschreibung (lim Handverkauf) abgegeben zu werden 
pflegen. Diese Höchstpreise dürfen einen Betrag nicht überschreiten, 
der sich nach Abs. 3 ergibt. Der Minister für Handel und Gewerbe 
kann näheres anordnen. 
Beziehen die Berechtigten die im Abs. 4 bezcichneten Arzneimittel 
zu einem Preise, der die Festsetzung nicht übersteigt, aus einer Apotheke, 
so kann der Regierungspräsident anordnen, daß die Kasse die Bezahlung 
nicht deshalb ablehnen darf, weil sie nach Abs. 1 mit Personen, die 
nicht Apothekenbesitzer oder verwalter sind, niedrigere Preise ver- 
einbart hat. 
  
& 171k. 
Erstreckt sich ein Knappschaftsverein oder eine besondere Kranken- 
kasse (§ 168 a) über die Bezirke mehrerer Oberversicherungsämter, so 
werden die in den 99I. 171f Abs. 3 und 4, 1718 Abs. 2, 171ga 
Abs. 1 und 3, 171i Abs. 2 bezeichneten Aufgaben von demjenigen 
Oberversicherungsamte wahrgenommen in dessen Bezirke der Verein oder 
die Kasse den Sitz hat. 
  
1717 
Die mit Arzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Apothekern oder 
anderen Personen, welche die dem freien Verkehr überlassenen Arznei-
	        
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