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Die Ansprüche dürfen nur aufgerechnet werden auf:
1. Ersatzforderungen für Beträge, die der Berechtigte in den Fällen
des §& 1542 der Reichsversicherungsordnung oder aus der reichs-
gesetzlichen Unfallversicherung bezog, aber an den Knapyschafts-
verein oder die Krankenkasse zu erstatten hat;
geschuldete Beiträge;
gezahlte Vorschüsse;
zu Unrecht gezahlte Kassenleistungen;
Kosten des Verfahrens, die der Berechtigte zu erstatten hat;
.Geldstrafen, welche die Kassenleitung verhängt hat.
Anspriüche auf Krankengeld dürfen nur bis zur Hälfte aufgerechnet
werden.
13. Im 9 174 wird hinter Abs. 1 als neuer Abs. 2 eingefügt:
Bei Arbeitsunfähigkeit sind für die Dauer der Krankenhilfe keine
Beiträge zu den Krankenkassen zu entrichten. Das gleiche gilt während
des Bezugs des Wochen= und des Schwangerengeldes.
14. Im 6 179 Abs. 1 Satz 1 wird vor den Worten „unmittelbarer Ab-
stimmung“ eingefügt: „geheimer und““ hinter Abs. 1 wird als neuer Abs. 2 ein-
geschaltet:
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Knappschaftsinvaliden können als Alteste gewählt werden, wenn
sie als beitrittspflichtige oder als freiwillige Mitglieder Beiträge zur
Krankenkasse eines Knappschaftsvereins oder zu einer besonderen Kranken-
kasse (§ 168 a) zahlen.
15. § 180 Abs. 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Die Mitglieder des Knappschaftsvorstandes werden zur einen
Hälfte aus den Werksbesitzern oder aus deren Vertretern (98 117, 127,
134), zur anderen Hälfte in geheimer Wahl aus den nach § 179
Abs. 1 und 2 gewählten und nach 9 171 Abs. 1 bis 3 beitritts-
pflichtigen Knappschaftsältesten gewählt.
Bei Knappschaftsvereinen mit besonderen Krankenkassen für alle
Vereinswerke (§ 168 a) werden die Vertreter der Mitglieder im Knapp-
schaftsvorstande nur aus den nach § 179 Abs. 1 gewählten und nach
§ 17 Abs. 1 bis 3 beitrittspflichtigen Knappschaftsältesten gewählt.
16. Im §9 180 a wird im Abs. 1 hinter dem Worte gerfolgen“ ein-
geschaltet: „vorbehaltlich des Abs. 4“ und am Schlusse als neuer Abs. 4 angefügt:
Der Antrag auf Befreiung von dem Beitrittszwange zur Kranken-
kasse (6 171 a) bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Stimmen
sowohl aus der Gruppe der Arbeitgeber als auch der Mitglieder im
Vorstande.
17. Im 5 181 Abs. 1 fallen Satz 3 bis 6 weg.