Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Die Ansprüche dürfen nur aufgerechnet werden auf: 
1. Ersatzforderungen für Beträge, die der Berechtigte in den Fällen 
des §& 1542 der Reichsversicherungsordnung oder aus der reichs- 
gesetzlichen Unfallversicherung bezog, aber an den Knapyschafts- 
verein oder die Krankenkasse zu erstatten hat; 
geschuldete Beiträge; 
gezahlte Vorschüsse; 
zu Unrecht gezahlte Kassenleistungen; 
Kosten des Verfahrens, die der Berechtigte zu erstatten hat; 
.Geldstrafen, welche die Kassenleitung verhängt hat. 
Anspriüche auf Krankengeld dürfen nur bis zur Hälfte aufgerechnet 
werden. 
13. Im 9 174 wird hinter Abs. 1 als neuer Abs. 2 eingefügt: 
Bei Arbeitsunfähigkeit sind für die Dauer der Krankenhilfe keine 
Beiträge zu den Krankenkassen zu entrichten. Das gleiche gilt während 
des Bezugs des Wochen= und des Schwangerengeldes. 
14. Im 6 179 Abs. 1 Satz 1 wird vor den Worten „unmittelbarer Ab- 
stimmung“ eingefügt: „geheimer und““ hinter Abs. 1 wird als neuer Abs. 2 ein- 
geschaltet: 
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Knappschaftsinvaliden können als Alteste gewählt werden, wenn 
sie als beitrittspflichtige oder als freiwillige Mitglieder Beiträge zur 
Krankenkasse eines Knappschaftsvereins oder zu einer besonderen Kranken- 
kasse (§ 168 a) zahlen. 
15. § 180 Abs. 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
Die Mitglieder des Knappschaftsvorstandes werden zur einen 
Hälfte aus den Werksbesitzern oder aus deren Vertretern (98 117, 127, 
134), zur anderen Hälfte in geheimer Wahl aus den nach § 179 
Abs. 1 und 2 gewählten und nach 9 171 Abs. 1 bis 3 beitritts- 
pflichtigen Knappschaftsältesten gewählt. 
Bei Knappschaftsvereinen mit besonderen Krankenkassen für alle 
Vereinswerke (§ 168 a) werden die Vertreter der Mitglieder im Knapp- 
schaftsvorstande nur aus den nach § 179 Abs. 1 gewählten und nach 
§ 17 Abs. 1 bis 3 beitrittspflichtigen Knappschaftsältesten gewählt. 
16. Im §9 180 a wird im Abs. 1 hinter dem Worte gerfolgen“ ein- 
geschaltet: „vorbehaltlich des Abs. 4“ und am Schlusse als neuer Abs. 4 angefügt: 
Der Antrag auf Befreiung von dem Beitrittszwange zur Kranken- 
kasse (6 171 a) bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Stimmen 
sowohl aus der Gruppe der Arbeitgeber als auch der Mitglieder im 
Vorstande. 
17. Im 5 181 Abs. 1 fallen Satz 3 bis 6 weg. 
 
	        
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