Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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8 181e. 
Entscheidungen der Verwaltung über die im §& 181 aa Abs. 1 
bezeichneten Angelegenheiten müssen den Vermerk enthalten, daß sie 
unanfechtbar werden, wenn nicht rechtzeitig die Entscheidung des Vor- 
standes oder Ausschusses oder des Versicherungsamts angerufen wird. 
Insoweit Entscheidungen auf Grund von Krankenscheinen erfolgen, 
genügt es, daß der Krankenschein den bezeichneten Vermerk enthält. 
19. Die bisherigen II 181 a und 181 h erhalten die Bezeichnung 1814 
und 181e. 
20. § 181e (bisher 181b) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
Die Generalversammlung besteht aus den Werksbesitzern oder 
ihren Vertretern (6 180 Abs. 1) und aus Knappschaftsältesten oder 
aus Abgeordneten der Knapypschaftsältesten, welche nach näherer Be- 
stimmung der Satzung von den Knappschaftsältesten in geheimer 
Wahl aus ihrer Mitte gewählt werden; teilnahmeberechtigt sind bei 
den Knappschaftsvereinen mit besonderen Krankenkassen für alle Ver- 
einswerke (6 168 a) die nach § 179 Abs. 1, bei den übrigen Knapp- 
Hstzuerin die nach § 179 Abs. 1 und 2 gewählten Knappschafts- 
ältesten. 
21. Im §# 182b sind nach Nr. 1 die folgenden Nummern 2 und 3 
einzuschalten, so daß die bisherige Nr. 2 die Benennung Nr. 4 erhält: 
2. Die Vertreter der Mitglieder im Krankenkassenvorstande werden aus 
den im § 180 Abs. 1 bezeichneten Knappschaftsältesten gewählt. 
3. Teilnahmeberechtigt an der Generalversammlung sind die nach § 179 
Abs. 1 und 2 gewählten Knappschaftsältesten. 
22. Im 186 werden die Abs. 2 und 3 durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Gegen Entscheidungen des Vorstandes oder Ausschusses oder des 
Versicherungsamts über die in den §# 181 a Abs. 1 Satz 3 und 
181 aa Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten findet unter Ausschluß des 
ordentlichen Rechtswegs die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung 
statt. Die Berufung muß bei Vermeidung des Ausschlusses binnen 
einem Monate nach Bekanntgabe der Entscheidungen eingelegt werden. 
Diese müssen die Bezeichnung des Rechtsmittels, der Rechtsmittelfrist 
und der für das Rechtsmittel zuständigen Behörde enthalten. 
Im übrigen ist gegen alle Entscheidungen der zustäudigen Knapp- 
schaftsorgane die im Abs. 1 bezeichnete Beschwerde unter Ausschluß des 
Rechtswegs zulässig. Die Vorschriften im Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten 
entsprechend. 
Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, 
können die Rechtsmittel selbständig einlegen.
	        
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