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8 181e.
Entscheidungen der Verwaltung über die im §& 181 aa Abs. 1
bezeichneten Angelegenheiten müssen den Vermerk enthalten, daß sie
unanfechtbar werden, wenn nicht rechtzeitig die Entscheidung des Vor-
standes oder Ausschusses oder des Versicherungsamts angerufen wird.
Insoweit Entscheidungen auf Grund von Krankenscheinen erfolgen,
genügt es, daß der Krankenschein den bezeichneten Vermerk enthält.
19. Die bisherigen II 181 a und 181 h erhalten die Bezeichnung 1814
und 181e.
20. § 181e (bisher 181b) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Generalversammlung besteht aus den Werksbesitzern oder
ihren Vertretern (6 180 Abs. 1) und aus Knappschaftsältesten oder
aus Abgeordneten der Knapypschaftsältesten, welche nach näherer Be-
stimmung der Satzung von den Knappschaftsältesten in geheimer
Wahl aus ihrer Mitte gewählt werden; teilnahmeberechtigt sind bei
den Knappschaftsvereinen mit besonderen Krankenkassen für alle Ver-
einswerke (6 168 a) die nach § 179 Abs. 1, bei den übrigen Knapp-
Hstzuerin die nach § 179 Abs. 1 und 2 gewählten Knappschafts-
ältesten.
21. Im §# 182b sind nach Nr. 1 die folgenden Nummern 2 und 3
einzuschalten, so daß die bisherige Nr. 2 die Benennung Nr. 4 erhält:
2. Die Vertreter der Mitglieder im Krankenkassenvorstande werden aus
den im § 180 Abs. 1 bezeichneten Knappschaftsältesten gewählt.
3. Teilnahmeberechtigt an der Generalversammlung sind die nach § 179
Abs. 1 und 2 gewählten Knappschaftsältesten.
22. Im 186 werden die Abs. 2 und 3 durch folgende Vorschriften ersetzt:
Gegen Entscheidungen des Vorstandes oder Ausschusses oder des
Versicherungsamts über die in den §# 181 a Abs. 1 Satz 3 und
181 aa Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten findet unter Ausschluß des
ordentlichen Rechtswegs die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung
statt. Die Berufung muß bei Vermeidung des Ausschlusses binnen
einem Monate nach Bekanntgabe der Entscheidungen eingelegt werden.
Diese müssen die Bezeichnung des Rechtsmittels, der Rechtsmittelfrist
und der für das Rechtsmittel zuständigen Behörde enthalten.
Im übrigen ist gegen alle Entscheidungen der zustäudigen Knapp-
schaftsorgane die im Abs. 1 bezeichnete Beschwerde unter Ausschluß des
Rechtswegs zulässig. Die Vorschriften im Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.
Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
können die Rechtsmittel selbständig einlegen.