Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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höhung der im Artikel 5 bestimmten Pauschvergütung noch eine Beschränkung 
des Umfanges der Kosten, welche nach Artikel 6 als durch die Pauschvergütung 
ersetzt zu gelten haben, stattfinden. Die Vereinbarung ist in derselben Weise 
bekannt zu machen wie der Staatsvertrag. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Kommissare diesen Vertrag unter- 
zeichnet und ihr Siegel beigedrückt. 
Berlin, den 28. März 1912. 
  
(L. S.) Julius Peltzer (L. S.) Gotthard v. Campe. 
(L. S.) Paul Eckardt 
(L. S.) Hans Meydenbauer 
  
(Nr. 11212.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des zwischen Preußen und Schaum- 
burg-Lippe am 28. März 1912 vereinbarten Staatsvertrags zur Abänderung 
der am 20. Oktober 1872, 27. April 1874 und 23./25. Mai 1907 unter- 
zeichneten Verträge wegen Ubertragung der Leitung der Grundstückszusammen- 
legungen, Gemeinheitsteilungen und Ablösungen auf die Königlich Preußischen 
Auseinandersetzungsbehörden. Vom 14. Juni 1912. 
D. vorstehend abgedruckte, am 28. März 1912 zwischen Preußen und Schaum- 
burg-Lippe vereinbarte Staatsvertrag zur Abänderung der am 20. Oktober 1872, 
27. April 1874 und 23./25. Mai 1907 unterzeichneten Verträge wegen Uber- 
tragung der Leitung der Grundstückszusammenlegungen, Gemeinheitsteilungen und 
Ablösungen auf die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden ist ratifiziert 
worden; der Austausch der Ratifikationsurkunden ist am 10. Juni 1912 in 
Berlin erfolgt. 
Berlin, den 14. Juni 1912. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
In Vertretung: 
v. Kiderlen-Weechter.
	        
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