— 141 —
9. über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung;
10. über die Art rechtsverbindlicher Veröffentlichungen in Angelegenheiten
des Vereins;
11. über die Abänderung der Satzung.
Jedes Mitglied des Knappschaftsvereins und der besonderen Krankenkasse
5) erhält ein Exemplar der Satzung und etwaiger Abänderungen.
#9.
Die Arbeiter, welche im Betriebe der in dem Bezirk eines bereits bestehenden
oder neu gegründeten Knappschaftsvereins belegenen Bergwerke, Aufbereitungs-
anstalten, Salinen und zugehörigen Betriebsanstalten sowie der zu dem Knapp-
schaftsvereine gehörigen Hüttenwerke und sonstigen Gewerbsanlagen beschäftigt
werden, sind mit Ausnahme der unständig Beschäftigten Mitglieder der Kranken-
kasse des Knappschaftsvereins oder der errichteten besonderen Krankenkasse (§ 5).
Einer Beitrittserklärung bedarf es nicht. Unständig ist die Beschäftigung, die
auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu
sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist.
Mitglieder der Krankenkassen sind auch die ausschließlich oder vorwiegend
für den technischen, wirtschaftlichen oder kaufmännischen Betrieb eines oder mehrerer
der im Abs. 1 bezeichneten Werke beschäftigten Beamten (Werksbeamten) sowie
die Verwaltungsbeamten der Knappschaftsvereine und besonderen Krankenkassen (§ 5).
Voraussetzung der Mitgliedschaft ist für die in Abs. 1 und 2 Bezeichneten,
daß sie gegen Entgelt (Abs. 4) beschäftigt werden, für die im Abs. 2 Bezeichneten
außerdem, daß nicht ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst zweitausendfünf-
hundert Mark an Entgelt übersteigt.
Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach-
und andere Bezüge, die das Mitglied, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt
des Gehalts oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten
erhält. Der Wert der Sachbezüge wird nach den durch das Versicherungsamt
gemäß § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs-
Gesetzbl. S. 509) festgesetzten Ortspreisen berechnet.
Zum Beitritte berechtigt sind auch die übrigen Werksbeamten und Ver-
waltungsbeamten der Knappschaftsvereine und besonderen Krankenkassen (§ 5).
In Staatsbetrieben mit Pensionsberechtigung angestellte Beamte unter-
liegen den Vorschriften in Abs. 2 bis 5 nicht. Sie sind indessen zum Beitritte
berechtigt, wenn die vorgesetzte Dienstbehörde zustimmt.
Die Beitrittsberechtigung erlischt in allen Fällen, wenn das regelmäßige
jährliche Gesamteinkommen viertausend Mark übersteigt.
8 10.
Auf seinen Antrag wird von dem Beitrittszwange befreit, wer auf die
Dauer nur zu einem geringen Teile arbeitsfähig ist, solange der vorläufig unter-
stützungspflichtige Armenverband einverstanden ist.