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Wird der Antrag vom Vorstand abgelehnt, fo entscheidet auf die Beschwerde
des Antragstellers die Aufsichtsbehörde endgültig.
& 11.
Die Mitglieder der Krankenkasse eines Knappschaftsvereins oder einer be-
sonderen Krankenkasse (§ 5) können einer Orts-, Land-, Betriebs= oder Innungs-
krankenkasse nicht angehören.
*E#12.
Von Mitgliedern, die nachweislich bereits der Krankenkasse eines anderen
Knappschaftsvereins oder einer anderen besonderen Krankenkasse (& 5) oder einer
Orts-, Land-, Betriebs= oder Innungskrankenkasse angehört haben, darf Eintritts-
geld nur erhoben werden, wenn zwischen Ausscheiden und Beitritt mehr als
sechsundzwanzig Wochen liegen. "
13.
Die Knappschaftsvereine und besonderen Krankenkassen (& 5) müssen ihren
Mitgliedern und deren Angehörigen an Krankenhilfe, Wochengeld und Sterbegeld
mindestens die Regelleistungen der Ortskrankenkafsen nach den Vorschriften des
Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung gewähren. Das Krankengeld
können sie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde anders als wöchentlich, längstens
jedoch halbmonatlich zahlen.
Der Anspruch auf die Regelleistungen entsteht für die Beitrittspflichtigen
mit ihrer Mitgliedschaft (& 9 Abs. 1 bis 3).
Mechrleistungen sind nach näherer Bestimmung der Satzungen in demselben
Umfange zulässig, wie er im Zweiten Buche der Reichsversicherungsordnung
für Ortskrankenkassen vorgesehen ist. Außerdem find zulässig satzungsmäßige
Bestimmungen, nach welchen den Knappschaftsinvaliden und deren Angehörigen
gegen Entrichtung von Beiträgen freie Kur und Arznei in Krankheitsfällen sowie
den Mitgliedern des Knappschaftsvereins oder der Krankenkasse und deren Ange-
hörigen oder Hinterbliebenen in Fällen der Notlage nach dem Ermessen des Vor-
standes außerordentliche Unterstützungen gewährt werden können. Steht nach der
Satzung eines Knappschaftsvereins den Knappschaftsinvaliden und ihren Ange-
hörigen freie Kur und Arznei in Krankheitsfällen zu, ohne daß die Invaliden
hierfür Beiträge zu entrichten haben, so find diese Leistungen für Rechnung der
Pensionskasse zu gewähren.
Bestimmt die Satzung für den Anspruch auf Mehrleistungen eine Wartezeit,
so können Mitglieder, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht im Heere oder der
Marine ausscheiden, diese Wartezeit auf die Dauer der Dienstzeit sowie noch auf
höchstens sechsundzwanzig Wochen unterbrechen. In diesem Falle darf von
ihnen kein neues Eintrittsgeld erhoben werden.
Die Satzung hat in entsprechender Anwendung des §& 180 der Reichs-
versicherungsordnung den Grundlohn festzusetzen. Insoweit die Festsetzung der
Zustimmung des Oberversicherungsamts bedarf, tritt an deren Stelle die Zu-
stimmung des Oberbergamts.